Steuern aufs Weihnachtsgeld – und wie sie sich vermeiden lassen
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Wer Weihnachtsgeld bekommt, kann sich freuen. Die Freude nimmt jedoch ab, wenn die Steuer einen erheblichen Teil vom Weihnachtsgeld auffrisst. Doch es gibt Auswege.
Weihnachtsgeld zahlen Arbeitgeber meist im November oder Dezember. Vereinbart ist die Sonderzahlung vor dem Fest oft im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Der Weihnachtsgeldanspruch kann aber auch durch eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Hat der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld mindestens dreimal in Folge vorbehaltlos gezahlt, kann er es danach nicht mehr einfach verweigern.
Weniger bekannt ist, dass sich ein Weihnachtsgeldanspruch auch aus Gründen der Gleichbehandlung ergeben kann. Denn im Wesentlichen vergleichbar beschäftigte Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber beim Weihnachtsgeld nicht ungleich – sprich unterschiedlich – behandeln. Wer bisher leer ausging oder weniger als der Kollege bekam, kann ebenso Weihnachtsgeld verlangen.
Wie wird die Lohnsteuer aufs Weihnachtsgeld berechnet?
Ein großer Nachteil des Weihnachtsgelds zeigt sich bei der Besteuerung. Es zählt wie im Übrigen auch Urlaubsgeld nicht zum regelmäßigen Lohn, sondern als neben dem Lohn gezahlte Zuwendung. Steuerrechtlich gelten solche Einmalzahlungen als sonstige Zuwendung, die voll zu versteuern ist. Dabei schlägt die Steuerprogression zu, also die mit höherem Einkommen einhergehende höhere Besteuerung.
Folgendes Beispiel zeigt vereinfacht, wie das beim Weihnachtsgeld erfolgt: Bei einem regelmäßigen Bruttolohn von 2500 Euro und einem Weihnachtsgeld von ebenfalls 2500 Euro in einem Monat berechnet sich die Steuer nicht wie bei einem Monatsverdienst von 5000 Euro. Stattdessen wird das Weihnachtsgeld zum voraussichtlichen Jahresbruttoverdienst wie folgt hinzugezählt:
12 x 2500 Euro = 30.000 Euro + 2500 Euro Weihnachtsgeld = 32.500 Euro
Für diesen Betrag ist die Lohnsteuer anhand der Jahressteuertabelle zu ermitteln. Anschließend wird die Lohnsteuer für den Verdienst ohne das Weihnachtsgeld ermittelt, also für 30.000 Euro. Bei Steuerklasse I ergeben sich für das Jahr 2017 dabei ohne Berücksichtigung weiterer Besonderheiten wie etwa Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag oder Kinderfreibeträge eine zu zahlende Steuer von 4415 Euro mit Weihnachtsgeld und von 3790 Euro ohne Weihnachtsgeld. Die weitere Berechnung ergibt:
4415 Euro – 3790 Euro = 625 Euro, die als Lohnsteuer auf das Weihnachtsgeld entfallen.
Der Vergleich des Betrags von 625 Euro mit der Lohnsteuer auf das regelmäßige Monatsgehalt von 2500 Euro in Höhe von lediglich 315,83 Euro ergibt eine fast doppelt so hohe Besteuerung des Weihnachtsgelds, obwohl es ebenfalls 2500 Euro beträgt. Das muss jedoch nicht sein.
Steuersparende Alternativen zum Weihnachtsgeld
Für Arbeitnehmer gibt es steuerlich vorteilhaftere Lösungen als das Weihnachtsgeld.
Fahrtkostenzuschuss
Statt des Weihnachtsgelds kann der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. Das bringt Beschäftigten steuerliche Vorteile bis zur Höhe der für sie einschlägigen Entfernungspauschale. Der Zuschuss sollte also 0,30 Cent je Kilometer für den einfachen Weg zur Arbeit pro Arbeitstag betragen. Dann geht er steuerlich unvermindert und sozialversicherungsfrei an den Beschäftigten. Als Werbungskosten darf er sie dann zwar nicht mehr abziehen. Mit dem Fahrtkostenzuschuss fährt man aber finanziell besser. Auch für den Arbeitgeber ergibt sich ein wenn auch kleinerer finanzieller Vorteil gegenüber dem Weihnachtsgeld. Er muss nur pauschal 15 Prozent Lohnsteuer zahlen. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Mitarbeiter den Zuschuss zusätzlich zum Gehalt und nicht in Form einer Gehaltserhöhung erhält.
Kindergartenzuschuss
Mitarbeitern mit nicht schulpflichtigen Kindern können Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Kosten für den Besuch von Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen leisten. Eine Grenze wie beim Fahrtkostenzuschuss gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann die Kosten bis zur tatsächlichen Höhe übernehmen.
Steuerfreie Geschenke
Arbeitgeber können Mitarbeitern zudem pro Monat Sachleistungen bis zum Wert von 44 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Bei den 44 Euro zählt die Mehrwertsteuer leider mit. Aufs Jahr gerechnet sind das immerhin 528 Euro, die ohne Abzüge beim Mitarbeiter landen.
Bei den Zuwendungen muss es sich nicht zwangsläufig um Sachen handeln. Die 44 Euro lassen sich auch in Form eines monatlichen Gutscheins dafür überreichen. Beliebt ist z. B. ein monatlicher Tankgutschein. Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel können Fahrkarten erhalten.
Die Möglichkeiten beim sogenannten steuerfreien Sachbezug sind vielfältig. Natürlich sollten die Mitarbeiter auch etwas mit dem Erhaltenen anfangen können, damit sie auch etwas davon haben. Mehr Freiheiten bietet insofern auch die zunehmend von den Finanzämtern anerkannte Möglichkeit, die 44 Euro mittels einer entsprechend aufgeladenen Prepaid-Kreditkarte zu übergeben. Wichtig ist nur, dass es insgesamt nicht mehr als 44 Euro im Monat sind. Sonst entfällt die Steuerfreiheit.
Zusätzlich dazu dürfen es für Beschäftigte bei besonderen Anlässen wie Geburtstag, Geburt eines Kindes, Hochzeit und Betriebsjubiläum Geschenke im Wert von jeweils bis zu 60 Euro inkl. Mehrwertsteuer sein. Wichtig ist hier, dass die Aufmerksamkeit aufgrund eines persönlichen Anlasses des Mitarbeiters erfolgt. Allgemeine Feiertage wie Weihnachten zählen nicht dazu.
(GUE)
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