Strafbefehl bekommen: worüber man nun nachdenken muss
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Am Ende eines Ermittlungsverfahrens steht in manchen Fällen ein Strafbefehl. Das ist teilweise für den Beschuldigten ein Schock, weil er davon ausgegangen ist, dass er seine Unschuld dargelegt hat und das Verfahren sicher eingestellt wird. Teilweise ist es aber auch eine Erleichterung, weil man nun das Ergebnis des Verfahrens „schwarz auf weiß“ hat.
In beiden Fällen muss man nun überlegen, wie man mit diesem Strafbefehl umgeht und ob (und ggf. inwieweit) man ihn akzeptiert. Die Tatsache, dass ein Strafbefehl erlassen wurde, ist für sich genommen weder gut noch schlecht. Es kommt ganz auf den Einzelfall und die eigenen Erwartungen und Interessen an.
Dabei sind folgende Dinge zu beachten:
Keine Hauptverhandlung
Legt man gegen den Strafbefehl Einspruch ein, kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter. Will man sich das antun? In der Hauptverhandlung sitzt man zwar dem Richter gegenüber und kann sich gegen die Vorwürfe verteidigen. Aber gerade für Personen, die kein Stammgast vor Gericht sind, ist diese Situation oft sehr unangenehm. Wenn dann vielleicht sogar noch die Presse im Zuschauerraum sitzt, ist das für manchen eine viel schwerere Sanktion als eine Geldstrafe. Dagegen ist der Strafbefehl eine Art „Strafzettel“, er handelt die Sache in einem anonymen, schriftlichen Verfahren ab.
Man hat seine Ruhe
Dazu kommt, dass es bis zu einer Hauptverhandlung dann noch einige Wochen bis Monate dauert. Das ist Zeit, in der man die gesamte Angelegenheit weiter vor sich herschiebt und immer noch Befürchtungen hat, was im Endeffekt wohl rauskommen wird. Mit dem Erlass des Strafbefehls und dem Ablauf der Anfechtungsfrist ist das Verfahren dagegen an seinem Ende angelangt.
Keine bösen Überraschungen
Der Strafbefehl baut auf einem bestimmten Sachverhalt auf, der dort explizit niedergelegt ist. Die Staatsanwaltschaft geht von dem aus, was diese für erwiesen hält. Möglicherweise sind da bestimmte Tatsachen nicht umfasst, die gegen den Beschuldigten sprechen. Damit kann sich der Betroffene selbstverständlich zufriedengeben und muss dies nicht aufklären und sich damit selbst belasten.
Legt man nun Einspruch ein und kommt es zur Hauptverhandlung, können diese Tatsachen auf einmal doch noch auf den Tisch kommen. Vielleicht sagen Zeugen nun anders aus oder sie stellen bestimmte Dinge zu Ungunsten des Angeklagten klar.
Bei einem Prozess nach einem Strafbefehl gibt es kein Verschlechterungsverbot. Es ist also zulässig, dass das Gericht eine höhere Strafe verhängt als noch im Strafbefehl. Ist die Beweislage nun belastender als noch im Ermittlungsverfahren, kann die Strafe auch deutlich höher ausfallen.
Nur Sicht der Staatsanwaltschaft
Der Strafbefehl wird vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Dabei handelt es sich um einen weitestgehenden Automatismus, der Strafbefehl wird also (wenn er nicht an ganz erheblichen Mängeln leidet) ohne nähere Prüfung erlassen. Das Gericht übernimmt dabei die Tatsachenfeststellungen, die rechtlichen Wertungen und das Strafmaß der Staatsanwaltschaft. Die Sicht des Beschuldigten kommt kaum vor, lediglich seine Einlassungen befinden sich kurz zusammengefasst im Strafbefehlsantrag sowie in den Akten.
Geständnisfiktion
Bei der Strafzumessung wird berücksichtigt, dass der Strafbefehl nur dann rechtskräftig wird, wenn der Beschuldigte keinen Einspruch einlegt. Hierin wird eine Art Geständnis gesehen, auch dann, wenn der Beschuldigte in seiner Einlassung die Tat noch geleugnet hat. Legt man also Einspruch ein, streitet in der Verhandlung die Tat ab und wird man dennoch verurteilt, so wirkt sich dies negativ auf das Strafmaß aus – was natürlich durch andere Milderungsgründe ausgeglichen werden kann.
Endgültiger Verfahrensabschluss
Wird der Strafbefehl rechtskräftig, tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Akzeptiert man bspw. eine Verurteilung wegen einfachen Diebstahls per Strafbefehl, kann man nicht mehr wegen desselben Diebstahls zu einer höheren Strafe verurteilt werden, wenn sich nachträglich neue belastende Umstände herausstellen. Man kann aber auch nicht mehr wegen Diebstahls mit Waffen oder Bandendiebstahls verurteilt werden, auch wenn dieser tatsächlich vorgelegen haben sollte. Nur, wenn sich die Tat dann als Raub herausstellen sollte, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, weil es sich um ein Verbrechen handelt. Im Normalfall ist die Sache damit aber endgültig abgeschlossen.
Höhe der Geldstrafe
Eine Geldstrafe wird im deutschen Recht in zwei Schritten verhängt: Zunächst wird berechnet, wie viel der Täter pro Tag verdient, die sog. Höhe des Tagessatzes. Danach wird anhand der konkreten Tat festgelegt, wie viele Tagessätze schuldangemessen sind. Eine mittlere Geldstrafe liegt bspw. bei 60 bis 90 Tagessätzen, also zwei bis drei Monatsgehältern.
Ist nun die Zahl der Tagessätze angemessen (was normalerweise nur ein Anwalt, der die örtlichen Gepflogenheiten kennt, einschätzen kann), wurde aber die Höhe des Tagessatzes zu hoch festgelegt, ist natürlich auch die zu zahlende Summe zu hoch. Dann ergibt es Sinn, nur gegen die Tagessatzhöhe Einspruch einzulegen. Dann kann das Gericht in einem unkomplizierten schriftlichen Verfahren anhand vorgelegter Einkommens- oder Steuerbescheinigungen die richtige Tagessatzhöhe festlegen, ohne dass man Angst haben muss, dass sich die Zahl der Tagessätze erhöht.
Kosten
Außerdem sind die Kosten im Strafbefehlsverfahren niedriger. Die Gerichtskosten fallen nur in halber Höhe an, was regelmäßig eine Ersparnis von 70 bzw. 140 Euro (je nach verhängter Strafe) bedeutet. Zudem muss man keine Gebühr für die Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung (sofern man sich nicht selbst vertreten hätte) bezahlen.
Persönliche Rechtfertigung
Für viele Menschen besteht ein gewisser Rechtfertigungsdruck, warum sie denn nun verurteilt wurden. Dies ist nach einer Hauptverhandlung häufig etwas schwerer zu vermitteln als wenn es nur einen Strafbefehl gab.
Denn in dem Fall kann man sich immer rausreden, dass das Gericht ohnehin nur der Staatsanwaltschaft geglaubt habe, dass man angesichts des Schreibens gar keine großen Hoffnungen gehabt hätte, nicht noch zusätzliche Kosten produzieren wollte oder man gegen Juristen eh keine Chance hat. Beliebt ist auch die Einlassung, man habe die Frist versäumt, weil man erst im Urlaub war, dann noch ein paar Tage überlegen wollte und so der Termin verstrichen ist. Natürlich sind das größtenteils nur Ausflüchte, es ist aber absolut legitim, sich oder anderen die Situation so schönzureden.
Beratung durch Anwalt kann sinnvoll sein
Um die persönliche Situation klären zu können, ist ein Gespräch mit einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt oft sinnvoll. Auch dieses ist natürlich nicht gratis, zumindest eine Gebühr für die Erstberatung wird regelmäßig anfallen. Trotzdem hat man dann wenigstens die Klarheit, ob man mit dem Strafbefehl nun „gut weggekommen“ ist oder ob und inwieweit man ihn anfechten sollte.
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