Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

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Wenn Sie eine Steuerhinterziehung begangen haben, besteht die Möglichkeit, durch eine sogenannte Selbstanzeige einer Bestrafung zu entgehen.

Eine Steuerhinterziehung haben Sie dann begangen, wenn Sie bewusst weniger Steuern gezahlt haben, als Sie hätten zahlen müssen. Das passiert z. B. dadurch, dass Sie keine Steuererklärung abgeben haben, obwohl Sie eine hätten abgeben müssen (z. B. weil Sie als selbstständiger Unternehmer Einnahmen erzielt haben oder weil Sie entgeltlich eine Wohnung vermietet haben) oder dadurch, dass Sie zwar eine Steuererklärung abgegeben haben, aber dort nicht alle steuerpflichtigen Einkünfte angegeben haben.

Normalerweise wird eine Steuerhinterziehung nach dem Gesetz mit Geldstrafe oder – in schweren Fällen – mit einer Freiheitsstrafe, also mit Gefängnis, bestraft. Wer jedoch diese Steuerhinterziehung selbst beim Finanzamt anzeigt, wird nicht bestraft, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere müssen mindestens alle Steuerhinterziehungen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre aufgedeckt werden. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass das Finanzamt die Tat noch nicht selbst auf anderem Wege entdeckt hat und Sie auch nicht damit rechnen mussten, dass die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde.

Daher ist es von entscheidender Bedeutung, rechtzeitig zu handeln, z. B. wenn Sie Einnahmen aus Airbnb-Vermietungen erzielt haben.

Weiterhin darf noch kein Strafverfahren wegen der Steuerhinterziehung gegen Sie eingeleitet worden sein. Weitere Tipps finden Sie hier zum Steuerstrafverfahren und hier zu möglichen Verteidigungsstrategien.

Schließlich ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn bereits bestimmte Prüfungshandlungen durch das Finanzamt angekündigt wurden (z. B. eine sogenannte Außenprüfung) oder durchgeführt werden (z. B. durch das Erscheinen eines Steuerfahnders).

Neben der genannten Anzeige ist eine weitere Voraussetzung, dass Sie die zu wenig gezahlten Steuern sowie die darauf zu zahlenden Zinsen zeitnah und vollständig nachzahlen.

Bei Steuerhinterziehungen, in denen pro Steuerart (also z. B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) und pro Jahr mehr als 25.000 EUR hinterzogen wurden, muss zusätzlich zu den Steuern und etwaigen Zinsen ein besonderer Zuschlag gezahlt werden, damit man der Bestrafung entgeht.

Ob in Ihrem speziellen Fall eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, muss natürlich jeweils genau geprüft werden.

Doch auch, wenn die Selbstanzeige nicht vollständig erfolgreich ist, z. B., weil aus Geldmangel die Steuer nicht in voller Höhe nachgezahlt werden kann, ist es in nahezu allen Fällen zu empfehlen, eine Selbstanzeige vorzunehmen. Wenn es zu einem Strafverfahren kommt, wird die Tatsache, dass die Steuerhinterziehung durch Sie selbst angezeigt wurde, berücksichtigt werden.

Das kann dadurch geschehen, dass das Strafverfahren zwar zunächst eingeleitet, später aber gegen eine Geldbuße eingestellt wird oder dass im Fall einer letztendlichen Bestrafung die Geld- oder Freiheitsstrafe geringer ausfällt.

Schließlich ist in dem Fall, dass Sie dem Finanzamt überzeugend dargelegt haben, dass Sie alle für die Besteuerung relevanten Angaben gemacht haben, davon auszugehen, dass unangenehme Ermittlungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung, z. B. die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, als nicht erforderlich angesehen werden und daher unterbleiben können.

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) unterstütze ich Sie gerne in Fragen der Selbstanzeige und des Steuerstrafverfahrens an unseren Standorten in Schwerin, Wismar und Güstrow, aber auch im Raum Hamburg und Berlin.

Ganz nach Ihren Wünschen kann ein Erstberatungstermin persönlich in meiner Kanzlei, telefonisch oder per Videochat erfolgen. Über mein Honorar werde ich Sie grundsätzlich im Vorfeld informieren.

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