Strafrecht: Kosten des Anwalts und Strafverteidigers im Strafverfahren.

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Im Strafverfahren streitet der Staat gegen Sie persönlich mit erheblichen Folgen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Sparen Sie nicht an Ihrem Strafverteidiger.

Prozesskostenhilfe kennt das Strafprozessrecht nicht. 

Ein Beschuldigter muß sich also selbst verteidigen oder einen Wahlverteidiger beauftragen und bezahlen, sofern nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt.

Die Pflichtverteidigung gem. § 140 StPO.

Die Voraussetzung der Pflichtverteidigung sind z.B. gegeben, sofern eine Mindeststrafe von einem Jahr droht, das Verfahren erstinstanzlich vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet oder der Beschuldigte sich in Haft befindet. Sofern der Geschädigte als Nebenkläger mit anwaltlicher Vertretung beigetreten ist, hat man ebenfalls das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Das Gericht weist bei Vorliegen der Voraussetzungen darauf hin und gibt dem Angeklagten die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen zu bestellenden Verteidiger zu benennen. Andernfalls bestellt das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger rechnet gegenüber der Staatskasse ab, die zunächst die Kosten übernimmt, welche aber später im Falle einer Verurteilung neben den Kosten des Verfahrens zurückverlangt werden.

Die Regel: Der Wahlverteidiger. RVG oder Vergütungsvereinbarung.

Doch wie rechnet der Wahlverteidiger ab? Grundsätzlich sind hier Rahmengebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben, die in vergleichbarer Form auch für den Pflichtverteidiger gelten. Je nach Umfang des Falles und Arbeitsaufwand und Bedeutung der Sache für den Mandanten bestimmt der Strafverteidiger, ob er seine Gebühren am unteren oder oberen Ende des Rahmens festsetzt. Diese werden der Komplexität eines Verfahrens aber oft nur unzureichend gerecht. Daher hat sich auch die Abrechnung nach Stunden oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorares etabliert.

Erstberatungen fallen im Strafrecht kaum an, da ohne Akteneinsicht kein effektiver Rat erteilt werden kann. Die Kopie der Akte schlägt mit weiteren Kosten zu Buche. So kann man davon ausgehen, daß eine Vertretung im Ermittlungsverfahren noch im dreistelligen EUR-Bereich abgegolten werden kann. Sofern jedoch eine Prozessvertretung notwendig wird, sind je nach Sachlage weitere Kosten zu berücksichtigen.

Jeder Fall ist anders, eine umfangreiche Strafsache läßt hohe Anwaltskosten entstehen. Die Pauschalvergütung je Verfahrensabschnitt und Vertretungstermin bietet die höchste Kostentransparenz. Dafür ist die Vergütung nach Stunden flexibler. Dies ist vorab mit dem Mandanten zu klären. Die Kosteinschätzung hängt vom Einzelfall ab.

Das Vorschussrecht des Rechtsanwaltes nach § 9 RVG.

Da die Kosten des Verfahrens zunächst nicht sicher einzuschätzen sind, wird ein Rechtsanwalt in aller Regel die voraussichtlich entstehenden Gebühren als Vorschuss berechnen. Hierzu ist ein Anwalt nach dem RVG gesetzlich ermächtigt. Kaum ein Strafverteidiger wird ohne entsprechenden Vorschuss tätig.

Die Rechtsschutzversicherung.

Bei Vorsatztaten übernehmen die Versicherungen regelmäßig nicht die Kosten. Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen und Verkehrsstrafrecht kommt es auf den Versicherungsvertrag an.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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