Strafrechtliche Promillegrenzen und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - kurz und knapp!

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Bei Alkohol im Straßenverkehr gelten verschiedene Promillegrenzen:


- Ab 0,3 Promille: Relative Fahruntüchtigkeit mit möglichen Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafen und Führerscheinentzug.

- Ab 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot.

- Ab 1,1 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit mit schwerwiegenden Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafen, Führerscheinentzug und MPU.

- Ab 1,6 Promille: MPU ist Pflicht.

- Auch für Fahrradfahrer gelten Alkoholgrenzen, ab 1,6 Promille drohen strafrechtliche Konsequenzen und MPU.

Grundsätzlich gelten diese Werte, nach aktueller Rechtsprechung, auch für E-Scooter.


Daher droht sowohl in Fällen im Zusammenhang mit Kfz und E-Scootern, der (vorläufige) Entzug der Fahrerlaubnis.

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie dem Täter in der Hauptverhandlung endgültig entzogen wird. Gemäß § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der begangenen Tat ergibt, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Typischerweise wird eine Tat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wie Trunkenheit im Verkehr mit einem Blutalkoholwert über 1,1 Promille, als ungeeignet angesehen. Der Beschluss nach § 111a StPO führt zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis, und jegliches Fahren eines Kraffahrzeugs stellt eine Straftat dar.  Es wird in diesen Fällen dringend empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen, um den Entzug zu verhindern oder die Folgen zu minimieren.


Erfahren Sie mehr: Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (vsrechtsanwaelte.de)



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