Streitwert in Höhe von 400.000 € - aufgrund von möglichem Filesharing

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Zu den unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte hinsichtlich der Streitwerthöhe bei Abmahnungen und zur Frage der Kostendeckelung für die entstandenen Rechtsanwaltskosten sollte sehr schnell eine Obergerichtliche Entscheidung des BGH herbeigeführt werden.

Das LG Köln kommt in einem Urteil vom 24.11.2010 zu einem Streitwert i. H. v. 400.000 €! Das Gericht führt im Urteil dazu aus:

„In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei 3.749 lag, schätzt die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der durch das Oberlandesgericht dargestellten Kriterien wie das OLG Köln in dem genannten Verfahren auf 100.000,00 € pro Klägerin. Insgesamt ist somit von einem Streitwert in Höhe von 400.000,00 € auszugehen. Hieraus ergibt sich, dass nach dem RVG eine Vergütung in Höhe von 3.434,60 € zzgl. Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt 3.454,60 €.

Der Anspruch der Klägerinnen scheitert auch nicht daran, dass sie nicht dargelegt haben, dass die Rechtsanwaltskosten bereits in der geltend gemachten Höhe bezahlt wurden. Soweit die Klägerinnen ihre Rechtsanwälte bislang nicht bezahlt haben, können sie aufgrund der Weigerung des Beklagten, die Rechtsanwaltskosten zu tragen, direkt auf Leistung klagen (OLG Köln MMR 2008, 477).” (vgl. LG Köln, Urteil v. 24.11.2010, Az. 28 O 202/10).


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