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Telekom-Beförderungsrunde für Beamte 2021

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Die Deutsche Telekom AG beabsichtigt im Jahr 2021 wieder Beamtenbeförderungen durchzuführen und zwar – soweit bekannt - für den mittleren Dienst bis einschließlich A8 sowie für den gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienst A13_vz und für Führungskräfte. 

Rechtsgrundlage einer Beförderungsentscheidung ist die letzte dienstliche Beurteilung. Denn Beförderungen sind nach dem Leistungsprinzip durchzuführen. Die Beurteilung gibt Auskunft über den Leistungsstand einer Beamtin oder eines Beamten. Die Beförderungsauswahl richtet sich nach dem Beurteilungsergebnis (Leistungsgrundsatz). Der Bessere gewinnt. Die aktuellen Beurteilungen wurden im Sommer 2021 versandt.

Anfechtung der Auswahlentscheidung und Konkurrentenklage

Wer als unterlegener Konkurrent mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann auch diese anfechten. Notwendig sind zwei Schritte:

  • Gegen die negative Konkurrentenmitteilung muss Widerspruch erhoben werden,
  • Außerdem ist beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen (sog. Konkurrentenklage). Dieser Antrag hat das Ziel, dem Dienstherren vorläufig den Vollzug der geplanten Beförderungen zu untersagen zu lassen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, darf die Telekom die geplanten Beförderungen vornehmen. Der unterlegene Konkurrent hat dann keine Rechtsschutzmöglichkeit mehr.

Achtung Fristen! 

Der Eilantrag beim Verwaltungsgericht muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Konkurrentenmitteilung gestellt werden. Das Eingangsdatum des Schreibens sollte daher vermerkt werden. Diese Frist ist zwar nicht gesetzlich geregelt, hat sich aber aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte entwickelt und ist allgemein anerkannt. Jeder Betroffene muss sicherstellen, dass ihn diese Mitteilung tatsächlich erreicht. Dies gilt insbesondere im Falle eines Urlaubs, denn Fristen laufen auch im Urlaub weiter (ggf. Vertrauensperson mit der Überwachung der Post beauftragen).

Beiladungen

Die für eine Beförderung ausgewählten Konkurrenten werden an den Gerichtsverfahren beteiligt (Beiladung). Die Antragsschrift und der gesamte Schriftwechsel des Verfahrens wird ihnen zugestellt. Sie sind berechtigt (jedoch nicht verpflichtet) sich mit eigenen Stellungnahmen und Anträgen an dem Verfahren zu beteiligen und die vorgesehene eigene Beförderung zu verteidigen. Die vorgesehenen Beförderungen werden solange nicht vollzogen, bis die Gerichtsentscheidungen rechtskräftig ist.

Inhalt der Gerichtsentscheidung

Die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die Auswahlentscheidungen rechtmäßig getroffen wurden und zwar insbesondere im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Im Erfolgsfall, untersagt das Gericht dem Dienstherrn, die geplanten Beförderungen vorzunehmen, solange nicht eine erneute Auswahl unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben getroffen wurde. Dies kann auf einer Neuerstellung der dienstlichen Beurteilungen hinauslaufen, auf deren Grundlage dann die Auswahlentscheidung zu wiederholen ist.

Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof

Hat der Antrag in erster Instanz keinen Erfolg, kann dagegen eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Vermutlicher Schwerpunkt der diesjährigen Beförderungsrunde

Im Fokus der diesjährigen Verfahren wird nach meiner Einschätzung die Bedeutung der Wertigkeit der Dienst- oder Arbeitspostens stehen. Im Telekom-Konzern wird eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten höherwertig eingesetzt, d.h. auf einem Arbeitsposten, der tariflich höher bewertet ist, als das beamtenrechtliche Statusamt. Die im Beurteilungssystem der Telekom vorgesehene Spitzennote „Hervorragend“ soll vor allem dieser Tatsache Rechnung tragen. Das wiederum kann zu einer Benachteiligung derjenigen führen, die im Beurteilungszeitraum „nur“ amtsangemessen oder zumindest weniger höherwertig als andere eingesetzt waren. Die Beförderungschancen hängen also auch davon ab, ob und mit wieviel höherwertig tätigen Kollegen man konkurriert. Ob dieses Ungleichgewicht gerichtlich angreifbar ist, wurde von den Gerichten bislang nicht abschließend geklärt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und auch das VG Hannover haben in der Vergangenheit festgestellt, dass auch jemand, der „nur“ amtsangemessen eingesetzt war, die Chance haben muss, die Spitzennote „Hervorragend“ zu erlangen, sofern ihm von seinen Führungskräften durchgehend sehr gute Leistungen zuerkannt werden. Besteht diese Chance nicht, führe dies alleine durch die Bildung der Beförderungsliste zu einer strukturellen Benachteiligung.

OVG Niedersachsen. – B.v. 11.08.2019 – 5 ME 112/19

VG Hannover – B.v. 30.03.2021 – 13 B 5872/20

Das OVG Nordrhein-Westfalen dagegen deutet dagegen in seiner jüngsten Rechtsprechung an, dass diese Situation hinzunehmen ist. Konkrete Auswirkung hätte diese Rechtsposition in Fällen, in denen ein nicht beförderter Konkurrent zu Recht rügt, dass seine dienstliche Beurteilung (d.h. die Grundlage der Auswahlentscheidung) fehlerhaft ist. Weil die Gerichte jedoch immer auch prüfen müssen, ob der Kläger im Falle einer Neubeurteilung mit einer so deutlichen Verbesserung rechnen kann, dass er sich gegen seine bislang besser beurteilten Kollegen durchsetzen kann (nur dann hat die Klage Erfolg), steht in diesen Fällen die Frage im Raum, ob eine solche Chance im Konkurrenzverhältnis mit höherwertig Tätigen tatsächlich besteht. So heißt es in einem Beschluss des OVG NRW vom 19.04.2021:

 „Bei der Beurteilung der Chancenlosigkeit in diesem Sinne misst der Senat, soweit es um erforderliche Neubeurteilungen geht, in seiner neueren Rechtsprechung der Wertigkeit der Dienstposten, auf denen die Beteiligten eingesetzt waren, eine größere Bedeutung zu als früher. Damit will der Senat stärker den maßgeblichen Annahmen Rechnung tragen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, und dass eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note auf eine bessere Leistung schließen lässt als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2020 – 1 B 361/20 –, juris, Rn. 7 ff.). Nach diesem Maßstab erscheint es ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer Neubeurteilung eine im Vergleich zu den Beigeladenen bessere Gesamtnote erzielen oder auch nur mit diesen gleichziehen kann. Zwar sind sämtliche Beteiligten im Vergleich zu ihrem jeweiligen Statusamt höherwertig eingesetzt. Die Beigeladenen sind jedoch deutlich höherwertiger eingesetzt als der Antragsteller. Die von den Beigeladenen ausgeübte Funktion wurde mit „B09“ bewertet, eine Einstufung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 entspricht. Die Tätigkeit des Antragstellers hingegen ist mit „07“ entsprechend einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 bewertet worden. Damit haben die Beigeladenen eine im Verhältnis zum Antragsteller um zwei Besoldungsgruppen höherwertige Tätigkeit ausgeübt. Da die Beigeladenen – wie der Antragsteller – von ihren Führungskräften in allen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erhalten haben, ist den Stellungnahmen der Führungskräfte ein deutlicher Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diesen Leistungsvorsprung aufholen können wird. Die Stellungnahme seiner Führungskraft gibt hierfür nichts her.“

OVG NRW – B.v. 19.04.2021 - 1 B 1390/20

Das könnte darauf hindeuten, dass letztlich immer die Höherwertigkeit den Ausschlag gibt und auch eine Spitzenleistung nicht zur Beförderung führt, sofern man im Konkurrenzverhältnis zu höherwertig tätigen und ebenfalls mit Bestnoten beurteilten Kolleginnen und Kollegen steht.

Wie sich die Gerichte hierzu positionieren werden, wird man abwarten müssen.

vgl. zu dieser Fragestellung auch: Höherwertige Tätigkeit als Voraussetzung für eine Beamtenbeförderung bei der Deutschen Telekom AG

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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