Teure Rürup-Verträge: Beratungsfehler und Widerruf ermöglichen Rückabwicklung

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Die Rürup-Rente oder auch Basisrente wird oft als perfekte Altersvorsorge insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und Besserverdienende beworben. Was in Prospekten und Beratungsgesprächen oft unerwähnt bleibt, sind die zahlreichen Nachteile der Rürup-Rente, z.B.:

  • Es besteht keine Möglichkeit einer Einmalauszahlung bei Rentenbeginn,
  • Rentenleistungen können frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bis 2012 frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres) erfolgen,
  • Ansprüche aus einem Basisrentenvertrag sind nicht vererblich, nicht übertrag- oder veräußerbar,
  • eine Kündigung ist nicht möglich,
  • das „Steuersparmodell“ in der Leistungsphase wird dadurch relativiert, dass die ausgezahlte monatliche Basisrente später zu versteuern ist.

Ein großes Problem ist, dass die Versicherer oder deren Vertreter in den Beratungsgesprächen oft nicht ausreichend auf die Nachteile eingehen. Obwohl der Versicherer nach den gesetzlichen Vorgaben stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden handeln muss (vgl. § 1a VVG) werden die Probleme der Basisrente bewusst verschwiegen. Viele Betroffene bemerken die Nachteile der Rürup-Rente daher erst Jahre später.

Rürup-Vertrag rückabwickeln über Widerruf oder Beratungsfehler

Das heißt allerdings nicht, dass die Versicherten für immer an ihren Vertrag gebunden bleiben und mit den negativen Folgen leben müssen, denn als möglichen Ausweg aus der "Rürup-Falle" (SZ) gibt es den Widerruf und die Geltendmachung von Beratungsfehlern.

Das Widerrufsrecht kann dabei oft zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden (sog. „Widerrufsjoker“), da zahlreiche Widerrufsbelehrungen bei Rürup-Verträgen falsch waren. Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 (Az. 12 O 115/21) hat das Landgericht Köln klargestellt, dass auch im Rahmen der Rürup-Rentenverträge bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung das „ewige Widerrufsrecht“ besteht. Die Rechtsfolge ist die Rückabwicklung des Vertrags, was bedeutet, dass der Versicherer den Rückkaufwert einschließlich der Überschussanteile zurückzuzahlen hat.

Daneben kann eine Rückabwicklung des Rürup-Vertrages auf Beratungsfehler gestützt werden. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az. 9 U 97/19), dass es einen Beratungsfehler darstellt, wenn nicht darüber aufgeklärt wird, dass eine Einmalauszahlung bei Rürup-Verträgen ausgeschlossen ist. In der Folge wurden der Versicherer und Versicherungsvertreter als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadenersatzes von 11.600 Euro verurteilt. Dies entsprach der gesamten Summe der von dem Versicherten eingezahlten Beiträge. Darüber hinaus musste die Versicherung dem Kläger alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstatten und ihm Verzugszinsen zahlen.

In einem weiteren obergerichtlichen Urteil aus Köln wurde die Versicherung verurteilt, 52.000 Euro zurückzuzahlen (OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019, Az. 20 U 185/18). Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der eingeschaltete Versicherungsberater den Versicherten darüber informiert hatte, dass eine Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufwertes bei dem geschlossenen Vertrag nicht möglich war. Der Kläger erhielt damit alle eingezahlten Beiträge zurück.

Zahlreiche Rürup-Verträge sind rechtlich angreifbar

Es lässt sich feststellen, dass zahlreiche Rürup-Verträge und Beratungsprotokolle rechtlich unzureichend sind. Die auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij überprüfen Versicherungsverträge auf Vollständigkeit und geben eine ausführliche Ersatzeinschätzung, ob ein Widerruf oder die Geltendmachung eines Beratungsfehlers im konkreten Einzelfall möglich ist. Zur Beauftragung der Ersteinschätzung können den kostenlosen Schnellcheck nutzen oder uns hier kontaktieren.

Foto(s): @pixabay


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