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„The North Corridor – Chevelle“ – Abmahnung v. Waldorf Frommer für Sony Music – Hilfe bundesweit

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien sowie Musik über Internettauschbörsen. Die Kanzlei macht mit Abmahnschreiben vom 29.07.2016 Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Werk „The North Corridor – Chevelle“ im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH geltend.

Wie lautet der konkrete Vorwurf?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Vorwurf ist bei Filesharing-Abmahnungen stets die unerlaubte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload, da bei der Nutzung von Tauschbörsen immer auch eine gleichzeitige Verbreitung des Werks stattfindet.

Die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden, sind:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Wer haftet?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten.

Wichtig: Abmahnungen sind oftmals gegenüber dem Anschlussinhaber unbegründet! Das ist dann der Fall, wenn der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weil die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Der Abgemahnte ist dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Sekundäre Darlegungslast

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

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Unser Ziel für Mandanten, die zu Unrecht in Anspruch genommen werden, soll natürlich sein, die Ansprüche der Gegenseite zurückzuweisen, sodass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei zu leisten ist.

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