Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Erwerber führt zur Betriebszerschlagung
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Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, also bereits zu Lebzeiten, an zwei Erwerber übertragen, liegt darin keine Betriebsverkleinerung, sondern eine Betriebszerschlagung. Diese führt zur Aufdeckung der sogenannten „stillen Reserven“, d.h. von Bestandteilen des Eigenkapitals, die sich nicht aus der Bilanz ablesen lassen.
Im vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte die Klägerin als Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von rund 40.000 m² diese durch einen notariellen Vertrag vollständig auf die beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Eine Tochter erhielt ca. 29.000 m² Fläche, die andere die verbleibenden ca. 11.000 m².
Infolgedessen ging das Finanzamt von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 € der Einkommensteuer.
Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, dass allenfalls hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde. Das Finanzgericht Münster erteilte dieser Argumentation eine Absage. Die Klägerin habe ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen. Bereits aus dem notariellen Vertrag ergebe sich keine beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes.
Da eine Tochter rund 28% der Gesamtfläche, also 11.000 m², erhalten hatte, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen wurden, die die größeren Flächen erhalten hatte. Es handele sich letztlich also auch nicht um geringfügige Teilflächen, sodass insgesamt nicht von einer Verkleinerung des Betriebes unter Fortführung durch die eine Tochter auszugehen sei.
Nachdem die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung jedoch noch nicht umfassend höchstrichterlich geklärt sind, wurde seitens des Finanzgerichtes die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Man darf gespannt sein, wie sich im Falle der Revision der BFH zu dieser Frage stellt. Dies gilt umso mehr, als die Abgrenzung in diesem Bereich durchaus mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann.
Bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung sollten betreffende Personen deshalb auf eine klare Formulierung achten. In den notariellen Überlassungsverträgen sollte zur Sicherheit wenigstens aufgenommen werden, dass mit der Abtrennung von Teilflächen ein Weiterbetrieb der Landwirtschaft verbunden sein soll. Ob diese Formulierung dann aber ausreichend ist, vermag im Moment noch nicht abschließend zu beurteilen sein.
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