Unbefugte Benutzung der SIM-Karte - Wer muss zahlen?

  • 3 Minuten Lesezeit

In der heutigen Welt gehören Plastikkarten zum Alltag. Diese Plastikkarten erleichtern uns z. B.  Zahlungsgeschäfte, denn zusammen mit einer Geheimnummer, der sog. „PIN“, sind sie beispielsweise der Schlüssel zu unserem Bankkonto. Die Mobilfunkwelt ist ohne sog. SIM-Karten gar nicht denkbar, denn ohne eine solche – nebst zugehöriger PIN – lässt sich ein Mobiltelefon gar nicht betreiben. Äußerst heikel wird es, wenn eine SIM-Karte von unbefugten Dritten benutzt und der Vertragspartner von dem Mobilfunkunternehmen dann dafür zur Kasse gebeten wird. Häufig geschieht dies zu Recht, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 11.9.2014 – 5 U 105/13 = NJW 2014, 3457) zeigt.

Im dem durch das OLG entschiedenen Fall hatte der Beklagte einen Mobilfunkvertrag mit der Klägerin geschlossen und mehrere SIM-Karten erhalten. Eine davon stellte er seiner Mutter zur Verfügung und gestattete ihr, diese Karte zu benutzen, wenn sie wolle. Damit die Mutter die zugehörige Geheimzahl (PIN) nicht vergisst, notierte der Beklagte die PIN kurzerhand auf der SIM-Karte.

In einem Zeitraum von fünf Monaten wurde mit der SIM-Karte der Mutter für insgesamt knapp 7.000 Euro telefoniert. Diesen stattlichen Betrag sollte der Beklagte bezahlen, sah dies aber nicht ein und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen – im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Beklagte wandte zunächst grundlegend ein, dass nicht seine Mutter befugtermaßen für diese hohe Summe telefoniert habe, sondern dass unbefugte Dritte die Karte missbraucht hätten und der Rechnungsbetrag somit zu deren Lasten gehe.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin enthalten indes eine Klausel, die vorsieht, dass der Beklagte Kosten, die durch eine unbefugte Nutzung der Karte entstanden sind, tragen muss, sofern der Beklagte die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.

Der Beklagte meinte, diese Klausel sei unwirksam, denn sie stelle eine Verpflichtung zur Zahlung pauschalierten Schadensersatzes dar, welche gegen § 309 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoße und mithin nichtig sei. Eine solche Klausel ist aber wirksam, was bereits der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (s. Entscheidung des BGH  NJW 2011, 2122). Diese Entscheidung wurde durch das OLG Brandenburg ausdrücklich bestätigt.

Blieb noch zu klären, ob der Beklagte die unbefugte Nutzung durch Dritte „zu vertreten“ hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beklagte mit der Geheimnummer (PIN) nicht sorgfältig umgegangen ist. Der Beklagte hatte es unbefugten Personen besonders einfach gemacht, an die PIN zu kommen, indem er sie fest mit der SIM-Karte verbunden hat. Dass dieses Verhalten grob fahrlässig ist, hat der BGH bereits vor langer Zeit anhand von EC-Karten, auf denen die zugehörige PIN notiert war, entschieden (BGH NJW 2001, 286).

Das OLG Brandenburg führt zu Recht aus, dass keine andere Wertung für SIM-Karten gelten kann. Der Beklagte meinte zwar, das Gericht vergleiche Äpfel mit Birnen, da SIM-Karten wesentlich kleiner als EC-Karten seien. Dass aber die Größe der Karte eine rechtlich andere Bewertung gebiete, ist wenig plausibel. Entscheidend ist die grundsätzliche Möglichkeit eines Unbefugten, Zugriff auf Karte und PIN zu erhalten und nicht deren Größe. Dazu lädt ein Verhalten wie das des Beklagten geradezu ein. Folglich musste dieser zahlen.

Mein Tipp:

Gerade zur Weihnachtszeit ist sicherlich ein Mobilfunkvertrag ein schönes Geschenk. Und die vielen Vorzüge, die uns die elektronische Welt bietet, werden immer von den Gefahren deliktischen Missbrauchs begleitet. Es gibt keine Alternative zu einer sicheren Verwahrung von Geheimzahlen – und hier ist die Kreativität eines jeden Verbrauchers gefragt, von konservativen Aufbewahrungsmethoden bis hin zu virtuellen Passwort-Safes. Egal wie, machen Sie es Straftätern niemals einfach, an Ihr (virtuelles) Eigentum zu kommen!

In diesem Sinne: Genießen Sie die Weihnachtstage und kommen Sie gut ins neue Jahr!

Ihr

Rechtsanwalt Daniel Siegl aus Gelsenkirchen-Buer


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Siegl

Beiträge zum Thema