Unsicherheit über die Zahlungsfähigkeit von Gesellschaften in Zeiten von Corona

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Bisher galt ein Grundsatz, dass Gesellschaften über ein Minimum an Zahlungsfähigkeit verfügen mussten. Denn Kapitalgesellschaften und bestimmte weitere Gesellschaften müssen nach § 15a der Insolvenzordnung innerhalb von drei Wochen ab Eintritt eines Insolvenzgrundes Insolvenz anmelden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei den existierenden Gesellschaften ein Minimum an Zahlungsfähigkeit vorhanden sein muss, ansonsten tritt ein Insolvenzgrund ein, der die Pflicht zur Insolvenzanmeldung auslöst.

Selbstverständlich gab es auch hier immer eine Anzahl von schwarzen Schafen, die weder Insolvenz angemeldet haben  noch zahlungsfähig waren.

In Zeiten von Corona ist die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bekanntlich dahingehend aufgeweicht worden, dass vorübergehend jedenfalls die Gesellschaften, die auf den Stichtag des 31.12.2019 keinen Insolvenzgrund verwirklicht hatten, keine Insolvenz anmelden müssen. Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020.

Die Regelung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Insolvenzreife nach dem Tatbestand des § 15a InsO nicht aufgrund von Umständen außerhalb der Corona-Krise eingetreten ist.

Leider hat dieses gut gemeinte Instrument auch den Nachteil, dass Gesellschaften, die am 31.12.2019 zumindest am Rande der Insolvenzanmeldungspflicht wandelten und denen es aus allgemeinen geschäftlichen Gründen im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 29.02.2020 noch schlechter erging, nunmehr auch unter die Privilegierung der neuen Vorschriften fallen.

Aus diesem Grund ist es in Zeiten der Corona-Krise doppelt ratsam, bei Vertragspartnern vorher genau hinzusehen, ob diese etwa bereits am 31.12.2019 von äußerst schwacher Liquidität waren und etwaig unsichere Vertragspartner sind. Die gut gemeinten „Corona-Rettungsgesetze“ haben in diesem Punkten leider nicht nur dafür gesorgt, dass insbesondere Gesellschaften, die aufgrund der Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind, von der Insolvenzantragspflicht temporär ausgenommen werden, sondern auch viele andere Gesellschaften, die am 31.12.2019 am Rande der Insolvenzantragspflicht wandelten, profitieren davon.

Es lohnt sich also, doppelt hinzusehen und etwaig eine zusätzliche Bonitätsauskunft einzuholen.



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