Unterhaltsansprüche BGH ändert Rechtsprechung zum Abänderungsverfahren

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Der BGH hat jetzt Folgendes entschieden:

Ein Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners kann nach einem vorangegangenen erfolglosen Antrag des Gläubigers auf Erhöhung des Unterhaltes ggf. auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorherigen Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären.

Das ist eine grundsätzliche Entscheidung zur Präklusion im unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren.

Der Sachverhalt ist folgender:

Der Ehemann wurde zu Unterhaltszahlungen verurteilt, im Jahr 1997. Die Ehefrau hat eine Abänderungsklage eingereicht und zwar wurde damals der laufende Unterhalt im Jahr 2003 vom OLG Düsseldorf erhöht. In einem weiteren Abänderungsverfahren hat das Amtsgericht Geldern im Jahr 2009 dann den Unterhalt für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2010 erhöht. Für die Zeit danach wurde die Abänderungsklage der Ehefrau abgewiesen.

Jetzt begehrt der Ehemann Abänderung des Urteils des OLG Düsseldorf dahingehend, dass er gar keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Die Ehefrau wendet dagegen die Präklusion ein.

Der BGH führt dazu folgendes aus:

Beim mehreren Abänderungsentscheidungen ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen. Ein Abänderungsantrag ist nur zulässig, wenn Abänderungsgründe vorliegen, die erst nach Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens eingetreten sind. Ist dann das Abänderungsverfahren eröffnet, ermöglicht es weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Vorentscheidung eine Bewertung erfahren haben.

Das bedeutet also, wenn eine Herabsetzung oder aber auch zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhaltes bereits im Ausgangsverfahren hätte geltend gemacht werden können, ist ein Abänderungsantrag unzulässig, weil er das gleiche Ziel verfolgt, welches man bereits im Ausgangsverfahren hätte verfolgen können.

Deshalb kann eine Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung dann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden.

Das nennt man Präklusion. Diese Präklusion von so genannten Alt-Tatsachen (also Tatsachen, die schon im Ausgangsverfahren vorlagen) setzt allerdings voraus, dass die Umstände schon für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich waren. Sie hätten also bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung führen müssen. Eine derartige Sachlage besteht jedoch nicht, wenn der Unterhaltsschuldner im Vorverfahren als Gegner des Abänderungsverlangens hinsichtlich des laufenden Unterhaltes voll obsiegt hat, es also auf die weiteren Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch nicht ankam.

In früheren Entscheidungen hatte der BGH auch dann eine Präklusion angenommen, wenn der Gegner eines auf eine Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverlangens bereits im Vorverfahren Abänderungswiderklage- bzw. Abänderungswiderantrag hätte erheben können!

Das bedeutet also, dass man heute, also nach der BGH-Entscheidung, die Zulässigkeit von Abänderungsverfahren unter einem neuen Gesichtspunkt entscheiden muss.

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