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Verbraucher können gezahlte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr zurückfordern

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In seinem Urteil vom 8. Mai 2018 – XI ZR 790/16 – entschied der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass die von einer Bank für Darlehensverträge mit variablem Zinssatz vorformulierten Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.

Zu den betreffenden Klauseln zählen:

  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.
  • Zinscap-Prämie: ... % Zinssatz p.a. … % variabel
  • Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … p.a.
  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.
  • Zinssicherungsgebühr: ... % Zinssatz p.a. … % variabel
  • Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … p.a.

Ein Verbraucherschutzverein hatte eine Unterlassungsklage gegen eine Bank eingereicht, die mit diesen Klauseln in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr forderte. Diese Klauseln verstießen nach Ansicht des Klägers gegen § 307 BGB und dürften in Verträgen mit Verbrauchern nicht verwendet werden.

§ 307 BGB besagt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt u. U. auch dann vor, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das traf im vorliegenden Fall zu, denn die Klauseln sahen jeweils eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung vor, die sich nachteilig auf den Verbraucher auswirkte.

Was ist eine Zinssicherungsgebühr bzw. Zinscap-Prämie?

Mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes wird eine Zinsober- und -untergrenze festgelegt. Dabei wird dem Verbraucher seitens der Bank eine Begrenzung der maximalen Verzinsung angeboten, der sog. „Zinscap“. Das bedeutet: Der variable Zinssatz darf einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Für diese Sicherheit verlangen die Banken im Gegenzug die Zahlung einer sogenannten Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr.

Allerdings handelt es sich bei den betreffenden Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen. In den individuellen Verträgen mit Kunden der Bank können die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr zwar variieren, die Klauseln selbst sind aber – wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich – vorformuliert. Die Bank berechnet die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr im Einzelfall anhand bestimmter Vorgaben.

Was besagt das Urteil des BGH?

Ursprünglich hatte das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht wiederum hatte ihr auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Daraufhin legte die beklagte Bank Revision ein, um das ursprüngliche Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Bank nun zurückgewiesen.

Die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr seien laut BGH als zusätzliches Entgelt neben dem vereinbarten Zins anzusehen. Die Gebühren würden außerdem laufzeitunabhängig erhoben. Sie sind also sofort bei Vertragsschluss fällig. 

Die beanstandeten Klauseln sehen jedoch keine anteilige Erstattung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens vor. Somit unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens ist. 

Fazit: Durch diese von der gesetzlichen Regelung abweichenden Klauseln wird der Verbraucher eindeutig benachteiligt. Die darlegungspflichtige Bank konnte des Weiteren nicht hinreichend beweisen, dass die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr individuell „ausgehandelt“ wurden. Diese Klauseln sind somit unwirksam und dürfen von den Banken fortan nicht mehr verwendet werden.

Was bedeutet das also für den Verbraucher?

Unter Berufung auf das BGH-Urteil können Bankkunden die bereits gezahlten Gebühren von der Bank zurückfordern.

Um eine Verjährung zu vermeiden, sollte jedoch zeitnah geprüft werden, ob bei dem jeweils vorliegenden Darlehensvertrag Rückzahlungsansprüche bestehen. Ist das Darlehen noch nicht zurückgezahlt, besteht hingegen auch bei verjährten Ansprüchen u. U. noch die Möglichkeit, gegen die Darlehensrestschuld aufzurechnen.

Verbraucher sollten daher ihren Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz auf Rückzahlungsansprüche prüfen lassen und sich ihr Geld zurückholen. Die Anwaltskanzlei Lenné bietet hierfür eine kostenlose Erstberatung an.



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