Verlängerung der Elternzeit

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Soll die Elternzeit nachträglich verlängert werden, ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, die dieser nicht ohne weiteres verweigern darf.

Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens zu entscheiden, nachdem der Klägerin nach dem Ende der Elternzeit die Verlängerung der Elternzeit seitens der Arbeitgeberin versagt worden war und sie dennoch die Arbeit nicht wieder aufnahm (BAG, Urteil v. 18.10.2011, Az. 9 AZR 315/10). Seit 2005 war die Klägerin bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Nach der Geburt ihres fünften Kindes am 03.01.2008 nahm sie bis zum 02.01.2009 Elternzeit in Anspruch. Am 08.12.2008 bat sie die Beklagte schriftlich, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Diese Bitte lehnte die Beklagte indes ab. Nachdem die Klägerin ab dem 05.01.2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, sprach die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens aus.

Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, da der Arbeitgeber die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern dürfe. Aus diesem Grund sei die Abmahnung berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.

Die Richter des Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts sahen dies jedoch anders und verwiesen das Verfahren zurück an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber, so die Richter des BAG, muss entsprechend § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt oder nicht. Da das Landesarbeitsgericht hierzu noch tatsächliche Feststellungen zu treffen hat, wurde das Verfahren zurückverwiesen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung rechtmäßig oder aus der Personalakte zu entfernen ist.


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