Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach Verkehrsunfall: Sendeprotokoll ist ausreichend!

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Meine Mandantin verursachte einen Verkehrsunfall. In der Folge wurde sie von ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgefordert, eine Schadensanzeige zu übermitteln. Dem wollte meine Mandantin nachkommen, indem sie die geforderte Anzeige per Fax an die Versicherung schickten wollte. Sie stellte dabei allerdings fest, dass ihr Faxgerät defekt war und besorgte sich kurzerhand bei der METRO ein neues Gerät. Dieses richtete sie nicht sofort ein, sondern faxte direkt die Schadensanzeige an die Versicherung. Auf dem leeren Sendebericht, der lediglich die Faxnummer der Versicherung und die Seitenzahl der Schadensanzeige enthielt, notierte sie per Hand das Datum und ihre Unterschrift.

Umso erstaunter war sie, als die Versicherung dann eine Forderung in Höhe von 2.500 EUR geltend machte und dies mit einer Verletzung ihrer Anzeigeobliegenheit begründete: eine Schadensanzeige habe man nicht erhalten.

Nachdem die Mandantin nicht zahlte, zog die Versicherung vor Gericht und obsiegte in erster Instanz vor dem Amtsgericht Köln. Dem Fax-Sendebericht sei keine Indizwirkung für den Fax-Eingang zu entnehmen, da er kein Datum und keine Uhrzeit aufweisen. Eine Uhrzeit habe die Beklagte auch nicht vorgetragen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Schadensanzeige die Versicherung erreicht habe. Folglich stehe der Versicherung die Regressforderung gegen ihre Versicherungsnehmerin zu.

Dem konnte das Landgericht Köln nicht folgen.

Mit Urteil vom 29.08.2017 hob die 11. Zivilkammer des Gerichts das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Denn es komme überhaupt nicht auf den Zugang der Schadensanzeige an, sondern lediglich auf deren Absendung. Meine Mandantin musste nur darlegen, dass Sie die Schadensanzeige fristgerecht abgesendet hatte – dafür reichte bereits ein Sendeprotokoll mit Absendetag – eine Uhrzeit war nicht erforderlich. Die Versicherung hätte nun beweisen müssen, dass die beklagte Versicherungsnehmerin die Schadensanzeige nicht abgesendet hatte. Diesen Beweis ist die Versicherung aber schuldig geblieben – weshalb ihre Klage letztlich in der Berufungsinstanz gescheitert ist.


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