Vermeidung der Ausfallhaftung für Einlageschuld eines GmbH-Mitgesellschafters

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Vermeidung der Ausfallhaftung durch Anteilsübertragung

In einem Urteil vom 19.05.2015 – II ZR 291/14 – hat sich der BGH mit den Grundsätzen zur Ausfallhaftung des GmbH-Gesellschafters für die Einlageschuld eines Mitgesellschafters auseinandergesetzt.

Haftungsrisiko: Stammkapital wird bei Gründung noch nicht voll eingezahlt

In der Praxis kommt es vielfach vor, dass bei Gründung einer GmbH die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen nicht vollständig eingezahlt werden. Vor der Anmeldung der GmbH muss nach den gesetzlichen Bestimmungen lediglich ein Viertel des Nennbetrags jedes Geschäftsanteils eingezahlt werden; außerdem muss die Summe der gezahlten Geldeinlagen mindestens 12.500,00 € betragen.

Kommt es später zur Insolvenz der Gesellschaft und sind die Stammeinlagen auch in der Folgezeit nicht vollständig eingezahlt worden, haftet jeder Gesellschafter für den noch nicht gezahlten Teil seiner eigenen Stammeinlage.

Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die Gesellschafter auch für die nicht eingezahlten Stammeinlagen der Mitgesellschafter haften müssen. In der Regel ist dies der Fall. Jedoch nicht immer.

Vermeidung der Ausfallhaftung durch rechtzeitige Veräußerung des Gesellschaftsanteils

In dem vom BGH entschiedenen Fall war der auf Ausfallhaftung in Anspruch genommene Gesellschafter vor Eintritt der Insolvenz aus der Gesellschaft ausgeschieden, indem er seinen Gesellschaftsanteil zum Kaufpreis von 1,00 € an seinen Mitgesellschafter veräußert hatte. Der BGH stellte fest, dass der ausgeschiedene Gesellschafter sich auf diese Weise wirksam von seiner Ausfallhaftung befreit hat.

Nach der gesetzlichen Systematik kann im Fall verzögerter Einzahlung der Stammeinlage der säumige Gesellschafter nach Ablauf einer Zahlungsfrist aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden: Sein Gesellschaftsanteil wird gemäß § 21 GmbHG kaduziert. Für eine von dem kaduzierten Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haften auch die Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen gemäß § 22 GmbHG. Kann der rückständige Betrag weder von den Rechtsvorgängern noch im Wege einer Versteigerung des Gesellschaftsanteils realisiert werden, haben gemäß § 24 GmbHG die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag aufzubringen.

Keine Haftung gemäß § 24 GmbHG bei Ausscheiden vor Fälligkeit

Der BGH stellt klar, dass ein Gesellschafter, der bereits vor der Fälligkeit der Einlageforderung des Kaduzierten aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht nach § 24 GmbHG haftet. Dies gilt selbst dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auf denjenigen Mitgesellschafter übertragen hat, dessen Anteil später wegen Nichterfüllung der Einlageverpflichtung kaduziert worden ist.

In einer 2-Mann-GmbH kann sich ein Gesellschafter der Ausfallhaftung für seinen Mitgesellschafter also dadurch entziehen, dass er seinen Anteil an den Mitgesellschafter veräußert. Die 2-Mann GmbH wird hierdurch zur 1-Mann-GmbH.

Ausnahme: Rechtsmissbräuchliche Übertragung

Allerdings weist der BGH darauf hin, dass ausnahmsweise gleichwohl eine Haftung des Gesellschafters möglich ist, der schon vor Fälligkeit der fremden Einlageschuld aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Allein der Umstand, dass der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil für nur 1,00 € an seinen Mitgesellschafter veräußert hat, ließ nach Auffassung des BGH jedoch keinen gesicherten Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Übertragung zu.

Indiz für rechtsmissbräuchliche Übertragung: Übertragung nach Eintritt der Krise

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit kommt jedoch – was allerdings letztlich wohl vom Insolvenzverwalter bewiesen werden müsste – dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung eine Krise der Gesellschaft eingetreten war und die Veräußerung des Geschäftsanteils zur Vermeidung der Ausfallhaftung erfolgt war.

Gesellschaftern, deren Mitgesellschafter ihre Einlageverpflichtungen noch nicht vollständig erbracht haben, ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, im Fall einer Verdichtung von Haftungsrisiken noch vor Eintritt der Krise eine Übertragung ihres Gesellschaftsanteils in Betracht zu ziehen. Für den Fall einer positiven Entwicklung der Gesellschaft kann dies auch mit begleitenden Vereinbarungen, beispielsweise einem Anspruch auf Rückübertragung des Anteils nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen, verbunden werden.

Hartmann Dahlmanns Jansen

Dr. Stefan Jansen

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht



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