Versagung der Restschuldbefreiung bei Korrektur der Angaben

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Korrigiert der Insolvenzschuldner unrichtige Angaben, bevor diese von dem betroffenen Gläubiger beanstandet werden, so kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht.

Die Schuldnerin stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie einen auf Restschuldbefreiung. Dem Eröffnungsantrag fügte sie ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis bei. Hierin wies sie die F. GmbH als Inhaberin einer Forderung aus. Wenige Monate später setzte die Insolvenzschuldnerin den Insolvenzverwalter davon in Kenntnis, dass nicht die F. GmbH Inhaberin der Forderung sei, sondern der X. Der X berief sich daraufhin gegenüber dem Amtsgericht auf seine Gläubigerstellung und beantragte der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass kein Fall der Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt. Hierzu hätte der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen müssen (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Grobe Fahrlässigkeit ist nicht anzunehmen, da die F. GmbH in der Vergangenheit von dem X mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin die Forderungen nicht etwa verschwiegen hat, sondern angegeben hat. Sie hat lediglich die Forderung einer falschen Person zugeordnet. Schlussendlich hat die Schuldnerin ihre Angaben lange vor dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung korrigiert und den wahren Gläubiger benannt, so dass dem X aus der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung kein Nachteil erwachsen ist.

Hinweis:

Dem Schuldner ist anzuraten, bzgl. seiner im Insolvenzverfahren notwendigen Angaben äußerst sorgfältig vorzugehen. Ansonsten droht die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung (BGH - IX ZB 284/08 - vom 17.09.2009).

Hermann Kaufmann

Bankkaufmann und Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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