Vertragsrecht: Käufer und Verkäufer streiten um die Umweltplakette eines Pkw
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Beim Kauf eines Pkw haben sich Verkäufer und Käufer um die Schadstoffklasse und die dazugehörige Umweltplakette nach Euro-Norm gestritten. Auf dem Portal mobile.de wurde ein Mercedes Benz Vito mit den Angaben „Euro 3“ und „grüne Plakette“ zum Verkauf angeboten. Zwischen dem Interessenten und dem Verkäufer fanden Telefonate statt, in denen es auch um die Schadstoffklasse ging. Die Parteien sind sich über die genauen Inhalte der Gespräche nicht einig. Der Verkäufer stellte dem Käufer Kopien des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens zur Verfügung. Es folgte ein Besichtigungstermin, bei dem Käufer und Verkäufer gemeinsam eine Probefahrt machten. Am Fahrzeug befand sich zu diesem Termin keine grüne Umweltplakette.
Die Parteien wurden sich einig und der Verkäufer füllte das vom Käufer mitgebrachte Kaufvertragsformular aus. Die Angaben „Euro 3“ und „Grüne Plakette“ ergänzte er auf Bitten des Käufers handschriftlich. Eine abschließende Sicherheit, welche Euro-Norm für die grüne Plakette maßgeblich sei, hatte zu diesem Zeitpunkt weder der Verkäufer noch der Käufer, der dies allerdings vorgab. Das Fahrzeug wurde unter Ausschluss einer Sachmängelhaftung und ohne Plakette verkauft.
Bei der Anmeldung des Mercedes erfuhr der Käufer, dass dieser keine grüne Umweltplakette erhalten könne. Er forderte den Verkäufer daraufhin auf, den Dieselpartikelfilter des Mercedes Vito dahingehend instand zu setzen.
Das Gericht prüfte den Fall und kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf den Dieselpartikelfilter keine Beschaffenheitsvereinbarung vorgelegen habe. Der Verkäufer habe lediglich eine Wissensaussage hierzu getätigt und dem Käufer durch Überlassen der Fahrzeugdokumente die Möglichkeit gegeben, die Schadstoffklasse selbst zu prüfen.
Die Auswertung der Aussagen von Verkäufer und Käufer ergab, dass der Verkäufer den Inhalt der Gespräche während der Probefahrt und beim Ausfüllen des Kaufvertrags glaubhaft schildern konnte. Er konnte die Gespräche bezüglich der Kern- und Randaussagen in zeitlicher Reihenfolge detailliert wiedergeben, womit er sich konsistent zu seinen schriftlichen Ausführungen äußerte. Er konnte sich genau erinnern, dass er die Frage nach dem Vorhandensein eines Dieselpartikelfilters ausdrücklich verneint habe.
Die Ausführungen des Käufers hingegen waren nicht glaubhaft. In seiner mündlichen Aussage hat er seine schriftliche Äußerung dahingehend relativiert, dass „der Verkäufer nicht verneint habe, dass er eine grüne Plakette bekommen könne“, jedoch habe er keine konkrete Zusage hierfür gegeben. Die Tatsache, dass das Fahrzeug beim Besichtigungstermin keine Plakette besaß, führt dazu, dass offensichtlich ist, dass hierüber nur eine Prognose getätigt werden kann.
„Allein die Angabe zur grünen Plakette in der Anzeige bei mobile.de führt danach noch nicht zum Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung“. Folglich fehlt es erst recht am Bestehen einer zugesicherten Eigenschaft hinsichtlich Dieselpartikelfilter und grüner Umweltplakette.
Tipp: Wenn Ihnen beim Kauf eines Pkw eine bestimmte Eigenschaft wie die Euro-Norm wichtig ist, sichern Sie sich ab, indem Sie anhand der Fahrzeugdokumente selbst prüfen, welche Norm gilt. Weiterhin sollten Sie als Käufer wie auch als Verkäufer wichtige Aussagen schriftlich festhalten – in den meisten Fällen lassen sich streitige Auseinandersetzungen so schon im Vorfeld vermeiden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn
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