Vertragsstrafenverfahren des IDO e.V. - Update August 2022: wieder Licht und Schatten

  • 6 Minuten Lesezeit

In den Vertragsstrafenverfahren des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) gab es auch zuletzt wieder mal gute und mal schlechte Neuigkeiten. Da seit meinem letzten Update hier (im März 2022) einige Monate vergangen sind, ist es also mal wieder Zeit für ein kurzes Update:

Die schlechte Nachricht vorweg: Die Gerichte entscheiden weiterhin unterschiedlich

Nach wie vor ist umstritten

  • ob eine gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann und
  • ob einer Vertragsstrafenforderung des IDO mit Erfolg der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.

OLG Hamburg: Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechtbar

In einem von mir betreuten IDO-Vertragsstrafenverfahren hatte das LG Hamburg gegen den IDO entschieden und war davon ausgegangen, dass die abgegebene Unterlassungserklärung wirksam angefochten worden war. Hintergrund dieser Entscheidung war die Tatsache, dass ich sehr ausführlich dazu vorgetragen hatte, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe zur Anzahl der Mitglieder in der Abmahnung IDO falsch war, sodass es dem IDO oblegen hätte, zu seinen Mitgliedern vorzutragen. Dies hatte der IDO jedoch nicht getan. Nachdem der IDO Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg eingelegt hatte, hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg einen sehr ausführlichen Hinweis erteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zurückzuweisen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Hinweisbeschluss vom 22.06.2022, Az. 15 U 137/21). Daraufhin hatte der IDO seine Berufung zurückgenommen.

Besonders interessant:

In dem Verfahren vor den Hamburger Gerichten war es wie in den anderen IDO-Vertragsstrafenverfahren natürlich auch um die Frage des Rechtsmissbrauchs gegangen. Zu dieser Frage hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Hinweisbeschluss allerdings nicht geäußert. Musste es ja auch nicht, aber: ich gehe davon aus, dass das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sich in anderen Verfahren gegebenenfalls auch die Frage des Rechtsmissbrauchs sehr genau ansehen wird.

Vor dem Brandenburgischen OLG sieht es für Betroffene dagegen finster aus

Wie zuvor bereits das Schleswig-Holsteinische OLG und das Oberlandesgericht Dresden hat in einem von mir betreuten Vertragsstrafenverfahren nunmehr auch das Brandenburgische OLG die Rechtsauffassungen des IDO bestätigt, dass eine gegenüber dem IDO abgegebene Unterlassungserklärung nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann und dass einer Vertragsstrafenforderung des IDO auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann. Für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof sah das Brandenburgische OLG auch keinen Anlass.

Die spannende Frage: Wie wird das OLG Köln entscheiden? 

Das OLG Köln war in der Vergangenheit in einem von mir betreuten einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem es um Unterlassungsansprüche ging, bereits von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO ausgegangen. Das LG Köln ist in einer ganzen Reihe von Verfahren, in denen es um die Rückzahlung von Abmahnkosten, die Rückzahlung von Vertragsstrafen und die Erstattung von Rechtsverteidigungskosten geht, zuletzt auch von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO ausgegangen. Die entsprechenden Verfahren laufen nach meiner Kenntnis (Stand: 09.08.2022) jedoch noch.

In einem von mir betreuten Vertragsstrafenverfahren hatte das LG Köln bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass die Informationen zur Rechtsmissbräuchlichkeit aus den angesprochenen Verfahren in dem von mir betreuten Verfahren als gerichtsbekannt zu berücksichtigen sind.

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Update 13.12.2022:

  • In den Verfahren vor dem LG Köln/OLG Köln, in denen es um die Rückzahlung von Abmahnkosten und die Rückzahlung von Vertragsstrafe ging, hat das OLG Köln inzwischen zugunsten des IDO e.V. entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. 
  • Eine aus meiner Sicht wichtige Anmerkung zu den Verfahren vor dem LG Köln/OLG Köln: In den Verfahren, über die das OLG Köln nunmehr entschieden hat, ging es nicht um Unterlassungsansprüche oder offene Vertragsstrafenforderungen des IDO e.V., sondern um Zahlungsansprüche von Betroffenen, die unter anderem gezahlte Vertragsstrafen und Abmahnkosten vom IDO e.V. zurückverlangt hatten. Nach Auffassung des OLG Köln waren die Voraussetzungen entsprechender Zahlungsansprüche nicht erfüllt. Die Fragen, ob das Vorgehen des IDO e.V. im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Abmahnungen rechtsmissbräuchlichen Charakter hat und ob den Vertragsstrafenforderungen des IDO e.V. der Einwand zu Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann, sind nach wie vor offen. Beide Fragen werden das OLG Köln in absehbarer Zeit jedoch erneut beschäftigen, und zwar im Rahmen von Verfahren, die ich für zwei Mandanten wegen offenen Vertragsstrafenforderungen des IDO e.V. führe.

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Auch das OLG Hamm wird die Frage des Rechtsmissbrauchs erneut prüfen 

Das OLG Hamm hatte in der Vergangenheit zwar in mehreren Verfahren zugunsten des IDO entschieden. Nachdem das LG Essen ist in einem von mir betreuten Vertragsstrafenverfahren von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO ausgegangen war und der IDO Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, wird sich das OLG Hamm jedoch erneut mit der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO beschäftigen.

Stand 09.08.2022: Der IDO ist nach wie vor nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingetragen, verfolgt jedoch Vertragsstrafenansprüche gleichwohl weiter

Der IDO hatte nach eigenen Angaben die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beantragt. Bislang ist die Eintragung noch nicht erfolgt (Abruf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände über den Internetauftritt des Bundesamtes für Justiz am 09.08.2022; Stand der abrufbaren Liste zu diesem Zeitpunkt: 02.08.2022).

Unabhängig von den noch schwebenden Verfahren über die Eintragung des IDO in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG verfolgt der Verein Vertragsstrafenansprüche weiter. Mir liegt ganz aktuell ein Fall vor, in dem der Verein Ende 2020 eine Vertragsstrafenforderung geltend gemacht hatte. Nachdem ich die abgegebene Unterlassungserklärung für die Mandantschaft Anfang 2021 angefochten/gekündigt hatte und gegen die Vertragsstrafenforderung die Einrede des Rechtsmissbrauchs behoben hatte, war lange Zeit Ruhe. Nun wurde die Vertragsstrafe gerichtlich geltend gemacht.

Es bleibt spannend - bleiben Sie informiert!

Fortlaufend aktualisierte Informationen zu den von mir betreuten Verfahren finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-IDO-Interessenverband-fuer-das-Rechts-und-Finanzconsulting-deutscher-Online-Unternehmen.htm

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:

  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.

Für die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Informationen zu den verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten (zahlen, verhandeln oder zurückweisen) habe ich in dem folgenden Beitrag für Sie zusammengestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-vertragsstrafenforderung-zahlen-verhandeln-oder-zurueckweisen_183613.html

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich vertrete eine Vielzahl von Betroffenen zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen einer Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Selbstverständlich erhalten Sie in diesem Zusammenhang von mir auch konkrete Empfehlungen.  

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?

Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Weitere Beiträge mit Informationen zum Vorgehen des IDO:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafenverfahren-des-ido-e-v-update-maerz-2022-licht-und-schatten-198481.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-abmahnungen-und-vertragsstrafenforderungen-des-ido-ev_182091.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-e-v-fordert-neuerdings-vertragsstrafe-zuzueglich-mehrwertsteuer-194968.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-e-v-ueberprueft-unterlassungserklaerungen-aus-2015-2016-193869.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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