Verzugszins bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags vermeiden

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09.08.2022

Es kommt immer wieder vor, dass ein Verbraucher seinen Darlehensvertrag widerruft. Meist läuft das allerdings nicht konfliktfrei ab. Denn erfahrungsgemäß besteht der Darlehensgeber auf der Erfüllung des Vertrages. Um letztlich möglichst keine bzw. nur geringe Nachteile zu erleiden, haben die meisten Darlehensgeber vorsorglich in den Darlehensvertrag einen Passus wie diesen aufgenommen: „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen (...) pro Jahr (.) berechnet.“ Ist das gerechtfertigt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. April 2022 (Az.: XI ZR 179/21) darauf eine neue, verbraucherfreundliche Antwort gegeben.


Der Fall 

Der BGH hatte in diesem Fall über den Widerruf eines Auto-Kreditvertrages zu entscheiden. Der Vertrag enthielt bzgl. der Verzugsfolgen den oben genannten Passus. Doch der aktuelle Basiszinssatz wurde nicht genau beziffert. Während die Richter diese „Lücke“ in der Vergangenheit für unschädlich hielten und Verzugszinsen für gerechtfertigt erachteten, musste sie aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 9. September 2021 (Az.: C-33/20), dem ein ähnlicher Fall zu Grunde lag, nunmehr anders entscheiden. Denn der EuGH vertrat die verbraucherfreundliche Auffassung, dass die Benennung eines konkreten Prozentsatzes unabdingbar sei. Die Folge: Der Widerruf war zulässig. Der Darlehnsgeber durfte keine Verzugszinsen verlangen – wenn denn der Darlehnsnehmer nicht einen Fehler gemacht hätte.


Die Chance für Darlehensnehmer

Diese Entscheidung bezog sich zwar auf eine Autofinanzierung, doch auch jeder andere Verbraucherkreditvertrag muss der Vorgabe des EuGH und nunmehr auch der Rechtsprechung des BGH entsprechen. Das heißt noch einmal unmissverständlich: Verträge, bei denen der konkrete Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht genannt wird, können widerrufen werden. Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die so wichtige Widerrufsinformation im Vertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht oder nicht. Sollten Sie also die Absicht haben, Ihren Darlehensvertrag zu widerrufen, aus welchen Gründen auch immer, so können Sie dies ohne Nachteile erfolgreich tun, wenn auch in Ihrem Vertrag keine konkreten Angaben zu dem Zinssatz enthalten sind. Im Fall, dass es sich bei Ihnen - wie im Entscheidungsfall - um einen Autokredit handelt, dann müssen Sie nach dem Widerruf das Auto zurückgeben und brauchen keine Raten mehr zu zahlen.

Das klingt simpel, ist es im Grunde auch, doch der widerrufenden Darlehensnehmer kann beim Prozedere des Widerrufs Fehler machen, die ihm letztlich den Erfolg zunichtemachen. So wurde in dem in Rede stehenden Fall das Auto der Autokreditbank im Rahmen des Widerrufs nicht angeboten. Das hatte zur Folge, dass der Darlehnsnehmer am Ende nicht zu seinem gewünschten Ergebnis kam.  Um kein Risiko einzugehen, kann daher jedem widerrufungswilligen Darlehnsnehmer nur geraten werden, beim Widerruf von Anfang an fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


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Widerrufsrecht ist kompliziert und die eigenständige Durchsetzung eines Widerrufs für einen Nichtjuristen selten erfolgreich. Deshalb bieten wir Ihnen an, zunächst die Widerrufsmöglichkeit Ihres Vertrages zu prüfen. Wir sagen Ihnen ggf. dann, wie hoch die Erfolgsaussichten sind und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mit dem Widerruf Ihres Vertrages und der Durchsetzung des Widerrufs beauftragen wollen. Aufgrund unserer Erfahrungen und unserer Reputation gelingt uns das meist außergerichtlich, d.h. schnell und unkompliziert.

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