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Virtueller Angriff der Konkurrenz

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Im Geschäftsleben hält sich die Konkurrenz nicht immer an die Spielregeln des Wettbewerbs. Diese Erfahrung musste auch ein Unternehmen machen, dessen Konkurrent die Firmen-Homepage mit ständigen Abfragen blockierte. Daraufhin wurde die IP-Adresse des Rivalen gesperrt und ihm ein virtuelles Hausverbot erteilt. Über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieser Abwehraktion musste schließlich das Oberlandesgericht Hamm entscheiden. Das Redakionsteam von anwalt.de verrät Ihnen, wie der Rechtsstreit ausging.

 
Massenhafter Abruf der Firmen-Seite 

Auf seiner Seite bot ein Internetanbieter mehr als 5.000 lieferbare Artikel zum Kauf an. Ein konkurrierendes Unternehmen startete daraufhin eine massenhafte Abfrage des Artikelangebots, um zu testen, ob die Anzahl der Angebote tatsächlich den lieferbaren Artikeln entspricht. Innerhalb von etwa zwei Stunden wurden 650 entsprechende Artikelseiten aufgerufen. Der Betreiber ließ schließlich ein Schutzsystem gegen Zugriffe durch Spam-Systeme und Schwachstellenscanner installieren, das zum Schutz gegen die Attacken die IP-Adresse des Konkurrenten sperrte. Schließlich zog der Konkurrent gegen dieses virtuelle Hausverbot bis vor das Oberlandesgericht Hamm.

 
Verhalten der Konkurrenz entscheidend 

Ob ein virtuelles Hausverbot den Vorschriften des Wettbewerbsrechts entspricht oder wettbewerbswidrig ist, hängt entscheidend auch vom Verhalten des Konkurrenten ab. Denn nur wenn sich dieser selbst wettbewerbskonform verhält, stellt die Sperrung der IP-Adresse eine verbotswidrige Behinderung dar. Doch die Richter beurteilten im vorliegenden Fall das Verhalten des Bewerbers selbst als wettbewerbswidrig. Beim massenhaften Abruf des Artikelangebots hat sich der Konkurrent nicht wie ein normaler Kunde verhalten und die normale Frequentierung der Angebotsseiten überschritten.

 
Virtuelles Hausverbot 

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die vom Schutzsystem erfolgte Sperrung der IP-Adresse rechtmäßig. Denn der Internetanbieter hat regelmäßig ein schützenswertes Interesse daran, dass seine Internet-Seite gegen sicherheitsrelevante Störungen und Angriffe geschützt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die IP-Sperre automatisch, wie im vorliegenden Fall, oder manuell eingerichtet wird. Darüber hinaus sei dem Wettbewerber weiterhin der Zugriff auf das Artikelangebot des Internetlieferanten möglich, wenn er sich bei seiner Recherche wie ein normaler Kunde verhält. Damit war das virtuelle Hausverbot rechtens. (Az.: 4 U 99/07)

(WEL)


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