Vorerbe wird zum Vollerbe

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Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin frei über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflichteilberechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen.

Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.04.2013 unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Kamen entschieden.

Der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte Erblasser aus Kamen hatte im Jahre 1991 zwei Testamente errichtet, mit denen er seine im Jahr 1948 geborene zweite Ehefrau als Vorerbin und seine drei, in den Jahren 1962, 1963 und 1965 geborenen Töchter aus erster Ehe als Nacherben eingesetzt hatte.

Testamentarisch hatte er weiter bestimmt, dass die Vorerbin „frei" über den Nachlassverfügen dürfe, falls mehr als eines seiner Kind er nach seinem Tode den Pflichtteil geltend mache.

Im Jahre 2007 hatte seine Ehefrau aufgrund einer notariellen Vereinbarung an jede Tochter 17.000 € zur Abfindung ihrer erbrechtlichen Ansprüche gezahlt. Im Anschluss hieran verweigerte das Grundbuchamt die Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die Ehefrau als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 04.07.2013


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