VW AG verliert schon wieder: Landgericht Traunstein gibt Klage eines Tiguan-Dieselbesitzers statt!

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Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 11.01.2019 der Schadensersatzklage stattgegeben: VW wurde verurteilt, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Tiguan 2,0 l TDI.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Einzelrichter findet sehr deutliche Worte und vertritt die Ansicht, dass dem Kläger – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass – gegen VW ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustünde. Dabei könne dahinstehen, ob VW durch das Inverkehrbringen von Prospekten den Kläger getäuscht habe (in diese Richtung LG Traunstein, Urteil vom 09.05.2018). Es liege jedenfalls eine Täuschung durch Unterlassen bei zugleich bestehender Aufklärungspflicht über die unzulässige Abschalteinrichtung, welche gem. § 27 EG-FGV regelwidrig sei, vor. Es stünde für das Gericht außer Frage, dass die eingesetzte Software gesetzeswidrig sei, entsprechende Versuche der Beklagten dies trotz entgegenstehenden außergerichtlichen Vortrags zu negieren, seien unbeachtlich und bedürften keiner weiteren sachverständigen Aufklärung. 

Die Täuschung sei auch kausal für den Schaden des Klägers gewesen. Insofern komme es nicht darauf an, ob der Kläger sich tatsächlich konkrete Vorstellungen zur Schadstoffklasse, dem konkreten CO2- oder NoX-Ausstoß oder der Umweltfreundlichkeit gemacht habe. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug erworben hätte, wenn er die Einzelheiten der Wirkweise der Abschalteinrichtung gekannt hätte. Vielmehr ginge jeder Käufer eines Kraftfahrzeugs berechtigt davon aus, dass dieses Fahrzeug ohne technische Veränderungen dauerhaft zulassungsfähig sei und bleibe. Hätte der Kläger gewusst, dass sein Fahrzeug ohne Aufspielen eines Updates die Zulassung verlieren kann, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Tatsächlich drohten dem Kläger gravierende Auswirkungen wie ein Entzug der Zulassung und damit letztlich die völlige Wertlosigkeit des Fahrzeuges. 

Das Verhalten der Beklagten sei auch sittenwidrig gewesen (vgl. auch LG Traunstein, Urteil vom 15.02.2018). Die besondere Verwerflichkeit sei vorliegend zu bejahen. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Ausmaß des schädigenden Verhaltens mit weltweit millionenfach geschädigten Kunden, sondern auch aus der Annahme, dass es VW ausschließlich darauf ankam, Umsatz und Gewinn auf Kosten der Umwelt, der Allgemeinheit und ihrer Kunden zu steigern. Die Beklagte habe über Jahre hinweg eine erhebliche Gefährdung von Umwelt und Gesundheit in Kauf genommen, um den eigenen Absatz um jeden Preis zu steigern und die Markführerschaft auch auf dem Weltmarkt zu erlangen. Des Weiteren bedürfe der Erwähnung, dass die Beklagte in großem Umfang und mit erheblichem Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt bzw. jedenfalls eigenartig interpretiert habe und zugleich ihre Kunden genau darüber getäuscht bzw. pflichtwidrig nicht aufgeklärt habe. Dabei sei die Beklagte bewusst verschleiernd und durch einen offensichtlich nur begrenzt einbezogenen Personenkreis vorgegangen, um diese Manipulation geheim zu halten, wobei die Manipulationen auch nur schwer zu entdecken waren und so im normalen Verkehr zunächst davon auszugehen war, dass diese überhaupt nicht auffallen. Eine solche planmäßige, lang angelegte Strategie, die jegliche Rücksicht auf firmenexterne Belange vermissen lässt, könne nicht mehr nachvollzogen werden, sei auf unterster sittlicher Stufe anzusiedeln und verstoße sowohl bzgl. der angewandten Mittel als auch wegen ihres Zwecks gegen die guten Sitten und widerspreche hierbei auch in einer hochtechnisierten und ökonomisch denkenden Gesellschaft eklatant der allgemeinen Geschäftsmoral. 

Dass die geplanten Manipulationen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Verhaltens erfüllten, sei den Verantwortlichen der Beklagten ebenso bekannt gewesen – dies wurde gerade zum Zweck der Gewinn- und Absatzmaximierung in Kauf genommen. Der Kläger müsse nicht einen (oder mehrere) Täter benennen, deren Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass gemäß § 31 BGB ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten jedenfalls Kenntnis von der Manipulation gehabt habe. Die Beklagte, die aufgrund der langandauernden internen Ermittlungen allein über entsprechende Kenntnisse verfügen konnte, habe nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass diese erhebliche und weitgehende Manipulation der Fahrzeugsteuerungssoftware ohne Genehmigung des verantwortlichen Vorstands erfolgte oder aber dass die Manipulation ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgt sei. So oder so läge dann aber bei dem dann verbleibenden Szenario eines unkontrollierten Verhaltens einzelner Mitarbeiter ein Organisationsmangel vor, den sich die Beklagte in gleicher Weise zurechnen lassen müsse. Der Kläger habe seiner primären Darlegungslast genügt, weil er plausibel dargelegt habe, dass entweder der Vorstand informiert oder aber eine Informations-, Kontroll- und Organisationsstruktur bei der Beklagten vorhanden gewesen sei, welche die dargelegten Manipulationen ermöglicht habe.

Unter Berücksichtigung des Kaufpreises, den gefahrenen Kilometern und einer bei Dieselfahrzeugen zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergibt sich unter Verwendung der Formel „Bruttokaufpreis x gefahrene km, geteilt durch Restlaufleistung bei Fahrzeugkauf bei Gebrauchtfahrzeugen eine Nutzungsentschädigung von 9.952,08 Euro, welche vom Kaufpreis in Abzug zu bringen sei. 



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