Waldorf-Frommer-Abmahnung | AG Frankfurt a. M. weist Klage von Sony ab

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Klage von Waldorf Frommer abgewiesen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 29 C 2405/15) hat eine Klage der Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH abgewiesen.

Vorausgegangen war eine Abmahnung im Jahre 2012 gegen ein Ehepaar, das damals Inhaber eines Internetanschlusses war. Damals warf man den Eheleuten mit einer Waldorf-Frommer-Abmahnung vor, sie hätten ein Musikalbum von Andrea Berg illegal im Internet angeboten. Die Eheleute hatten dieses Album nicht angeboten und ließen sich von der Anwaltskanzlei Hechler vertreten. Da sich zum Tatzeitpunkt noch ein volljähriges Kind im Haushalt befand, schied eine Haftung der Eltern hierfür aus. Denn für Internetaktivitäten der volljährigen Tochter haftet der Anschlussinhaber nicht als Störer, weil insoweit keine Aufklärungs- oder Überwachungspflichten bestehen (BGH, BearShare). Folglich riet Rechtsanwalt Hechler dazu, nichts an die Waldorf Frommer Rechtsanwälte zu bezahlen.

Die Anwaltskosten drohten Ende 2015 zu verjähren. Der Rechteinhaber machte seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend, so dass die Verjährung gehemmt wurde.

Klage vor dem AG Frankfurt am Main

Der Rechtsinhaber Sony ließ durch die Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Klage vor dem AG Frankfurt a. M. einreichen. Beklagt wurden beide Anschlussinhaber.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Ehefrau zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht Anschlussinhaberin war und auch nicht als Täterin in Betracht kam, nahm die Klägerin die Klage gegen die Ehefrau zurück. Der Rechteinhaber forderte vom Anschlussinhaber einen Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen als Schadenersatzposition.

Die Tochter der Beklagten kam als einzige als Täterin in Betracht, da sie Filesharing-Software genutzt hatte. Dies hatte sie auch als Zeugin vor Gericht ausgesagt. Die Klägerin verkündete daraufhin der Zeugin den Streit. Diese trat jedoch keine der Parteien bei.

Das Gericht erhob Beweis über die Behauptung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die Zeugin habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keinen Zugriff auf den Internetanschluss vorgenommen. Gegenbeweislich vernahm das Gericht die Zeugin über die Behauptung, die Zeugin habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Haushalt gewohnt, sie habe einen eigenen PC und uneingeschränkten und selbständigen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt, auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.

AG Frankfurt weist Klage nach Waldorf Frommer Abmahnung von Sony ab

Das Gericht urteilte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten gegen den Beklagten habe, da dieser weder als Täter einer Urheberrechtsverletzung noch als Störer hafte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten, voraus, wobei sich dies nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richtet. Für die Internetaktivitäten der volljährigen Tochter haftet der Beklagte nicht als Störer, weil insoweit keine Aufklärungs- oder Überwachungspflichten bestehen.

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Lesen Sie auch hier über eine Abmahnung wegen „American Ultra“.


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