Waldorf Frommer: Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Filesharing-Verfahren

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Amtsgericht Charlottenburg vom 10.03.2016, Az. 218 C 321/15

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Der Beklagte hat in diesem Verfahren behauptet, er selbst habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Diese sei vielmehr durch seinen minderjährigen – in Bosnien-Herzegowina lebenden – Neffen während eines Besuchs verursacht worden. Der Neffe spreche kein Deutsch und es sei auch nicht zu erwarten, dass dieser für eine Beweisaufnahme nach Deutschland reisen würde.

Der Beklagte hat daher eine in deutscher Sprache verfasste Kopie einer Erklärung vorgelegt, in der sich eben dieser Neffe vermeintlich für die Rechtsverletzung verantwortlich erklärte. Dies hat dem Gericht jedoch nicht gereicht, um eine Haftung des Beklagten entfallen zu lassen. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht insoweit aus, dass der Beklagte keinen vom üblichen Verlauf abweichenden Sachverhalt unter Beweis gestellt habe.

Für den Vortrag, dass der Neffe den Verstoß begangen haben soll – und damit einhergehend eine Zugriffsmöglichkeit auf den betreffenden Internetanschluss hatte – ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Beweis konnte nicht geführt werden, da der Beklagte selbst eine Anreise des Neffen ausgeschlossen habe. Eine Vorführung aus Bosnien–Herzegowina habe der Beklagte nicht beantragt.

Auch die vorgelegte schriftliche Erklärung kann nicht als taugliches Beweismittel verwertet werden. Denn durch die bloße Vorlage dieser Erklärung, habe der Beklagte keinen Beweis für deren inhaltliche Richtigkeit geführt. Zudem sei zu befürchten, dass der Neffe – sofern er tatsächlich Verfasser dieser Erklärung sei – nicht gewusst habe, was er eigentlich unterzeichnet, da der Beklagte selbst dargelegt hatte, dass der Neffe die deutsche Sprache nicht verstehe.

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 506,00 hatte das Gericht keinerlei Bedenken:

„Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sind Lizenzschäden von 200,- € je Titel nicht unangemessen. Insofern erscheint vorliegend bei 17 Titeln ein Lizenzschaden von 450,-€ sicher nicht überhöht.“

Auch den angesetzten Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00 sowie die in Ansatz gebrachte 1,0 Geschäftsgebühr wurden vom Gericht als angemessen angesehen.

„Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,-€ für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Albums und Geltendmachung des Lizenzschadens ist angemessen und entspricht ständiger Rechtsprechung. Die in Ansatz gebrachte 1,0fache Gebühr ist ebenfalls angemessen. Die Abmahnung stellt kein einfaches Schreiben dar.“

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