Wann haften Steuerberater / Wirtschaftsprüfer für falsche Auskünfte oder Testate?

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Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben mit den von Ihnen erstellen Jahresabschlüssen, Testaten z.B. von Werbeprospekten und Vermögensaufstellungen erheblichen Einfluss auf Investitions- und Finanzierungsentscheidungen von Gesellschaftern, Banken oder Investoren. Wenn das Unternehmen  oder die Investition notleidend wird, stehen Geschäftsführer oft im Feuer der persönlichen Inanspruchnahme und Gläubiger laufen zusammen.

Wann haften Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfer für Schäden?

1. Falsches Testat im Werbeprospekt
Im Betrugsprozess gegen die insolvente Geldanlagegesellschaft Leipzig West AG hat ein Kläger ein wahrscheinlich wegweisendes Urteil erstritten. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer muss Schadensersatz leisten an einen Geschädigten. Dieser hatte sich bei seiner Investition auf das Testat des Prüfers im Werbeprospekt verlassen, vgl. Sächsische Zeitung vom 27. Mai 2008 S.19.

2. Unrichtiges Vermögenstestat ohne eigene Prüfung
Ein Steuerberater verstößt  gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, wenn er ein Vermögenstestat erstellt, ohne die von ihm testierten Vermögenswerte selbst zu prüfen, und sich später herausstellt, mündliche Erklärungen unzutreffend waren, vgl. Landgericht Freiburg.

3. Steuerberaterhaftung bei fehlerhafter Auskunft
Gibt der Steuerberater dem Mandanten eine fehlerhafte Auskunft über die voraussichtliche steuerliche Höchstbelastung eines Grundstücksverkaufs, so haftet er -nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs- hierfür auch dann, wenn er zugleich darauf hingewiesen hatte, noch eine Prüfung der steuerlichen Optimierung vornehmen zu müssen.

4. Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Kontrolle und Überwachen
Hier: Verkauf von Immobilien und beim Kauf von steuerbegünstigten Immobilien in den neuen Bundesländern (Görlitz)

Der Sachverhalt: Die Kläger, die zur Finanzierung Kredite in Höhe von 350.000 Euro aufnahmen, kauften drei Eigentumswohnungen in Görlitz. Die Kläger nahmen den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit den Immobilienverkäufen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 70.000 Euro in Anspruch. Wegen des Immobilienerwerbs, der den Ruin der Kläger bewirkte, begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte Ihnen zum Ersatz der daraus folgenden Schäden verpflichtet sei.
Der beklagte Steuerberater hat seine Mandanten durch sein Versprechen umgestimmt, er werde ausschließlich kompetente und seriöse Anlagevermittler einschalten, die Investitionen persönlich überwachen und nur solche Projekte in die nähere Wahl ziehen, die sich auch "rechneten". Der Immobilienerwerb sollte den Klägern nur Steuervorteile, aber keine Kosten bringen. Die Kläger haben daraufhin den Beklagten beauftragt, den Ankauf in ihrem Interesse zu überwachen und zu kontrollieren. Der von dem Beklagten vermittelte Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten in Kontakt gestanden und das Vorgehen mit ihm abgestimmt.
Tatsächlich ist das Engagement in Görlitz nach Ansicht des Gerichts objektiv töricht gewesen. Die angekauften Eigentumswohnungen seien von vornherein überteuert gewesen. Zudem sei absehbar gewesen, dass eine dauerhafte Vermietbarkeit nicht gesichert gewesen sei. Dass sich der Erwerb für die Kläger "nicht rechne", sei von vornherein für den Beklagten erkennbar gewesen. Was als Maßnahme zur Schadensbehebung gedacht gewesen sei, führe die Kläger endgültig in den Ruin.  Dieses Vorbringen war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erheblich.

Schlußbemerkung:

Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

 
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