Wann muss ich eine Schenkung anzeigen?

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Sind Sie Beschenkter (sog. Erwerber) oder Schenker eines oder mehrerer Wertgegenstände oder eines werthaltigen Rechts? Dann ist zu prüfen, ob nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abk.: ErbStG) eine Anzeigepflicht besteht.

Die Anzeige ist notwendig, damit das zuständige Finanzamt prüfen kann, ob eine Steuererklärungspflicht besteht. Der Gesetzgeber bezeichnet eine Schenkung übrigens auch etwas sperrig als „unentgeltliche Zuwendung“.

Die Anzeigepflicht gem. § 30 ErbStG trifft sowohl Schenker als auch Beschenkten (§ 30 II ErbStG) und ist objektiv. Das heißt, es kommt nicht auf Kenntnis und Fähigkeiten der an der Schenkung beteiligten Personen an (BFH, II R 52/06). Ebenso wenig ist entscheidend, ob Schenker und/oder Beschenkter davon ausgehen, dass keine Schenkungsteuer anfallen werde.

Hat entweder Schenker oder Beschenkter eine ordnungsgemäße Anzeige durchgeführt, so muss der jeweils andere Beteiligte insofern nicht zusätzlich tätig werden.

Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten ab der Schenkung beim zuständigen Finanzamt (im Regelfall das Wohnsitzfinanzamt des Beschenkten) schriftlich abgegeben werden.

Eine Anzeige durch die Beteiligten ist gem. § 30 III ErbStG entbehrlich, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Üblicher Fall ist, wenn eine Schenkung in Zusammenhang mit einem Grundstück oder Anteilen an einer eingetragenen Gesellschaft erfolgt.

Wundern Sie sich also nicht, wenn der beurkundende Notar mitteilt, dass er eine Anzeige an das zuständige Finanzamt erstattet. Er erfüllt dadurch nur seine Pflicht gem. § 34 ErbStG und nimmt Ihnen Arbeit ab.

Nicht im Gesetz geregelt, aber allgemein anerkannt ist, dass eine Anzeige entbehrlich ist, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Schenkungsteuer entstanden ist (vgl. Lippross, ErbStG § 30 Rn 6). Das Weihnachtsgeschenk an das Enkelkind (in üblichem Rahmen) muss also nicht angezeigt werden.

Wann genau „eindeutig und klar“ keine Schenkungsteuer entsteht, bleibt für Schenker und Beschenkten ein Risiko, das Gesetz trifft diesbezüglich keine Regelung. Deshalb ist dringend zu empfehlen: lieber eine Anzeige zu viel abgeben als eine Strafe riskieren!

Inhalt der Anzeige

Für die Anzeige reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt. Zwingend anzugeben sind Schenker und Beschenkter sowie die Mitteilung, dass und wann eine Schenkung erfolgt ist. Sinnvoll ist, dass auch die weiteren einschlägigen Informationen gem. § 30 IV ErbStG angegeben werden.

Was passiert nach der Anzeige?

Nachdem die Anzeige beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist, wird der Schenkungsvorgang dort überprüft.

Der mit der Schenkung befasste Sachbearbeiter entscheidet sodann, ob er die Beteiligten zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung gem. § 31 ErbStG auffordert.

Strafrechtliche Risiken

Das Unterlassen der Anzeige einer Schenkung ist kein Kavaliersdelikt. Das Gesetz sieht bei Vorsatz bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor (§ 370 AO) und selbst eine leichtfertige Steuerverkürzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro (§ 378 AO) geahndet werden.


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