Was tun, wenn der Nachlass überschuldet ist?

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Mit Anfall der Erbschaft tritt der Erbe vollumfänglich in die Rechte des Verstorbenen ein.

Er erbt also nicht nur dessen Vermögen, sondern selbstverständlich auch dessen Schulden und tritt in die vom Erblasser geschlossenen Verträge ein.

Vor dem Hintergrund der nur sechswöchigen Ausschlagungsfrist ist es für den Erben daher umso bedeutender, sich schnellstmöglich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen um beurteilen zu können, ob die Erbschaft angenommen oder doch besser ausgeschlagen wird.

Bei der Entscheidung müssen auch die durch den Erbfall entstehenden Kosten einbezogen werden, also insbesondere Beerdigungskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Erbscheinserteilung etc.

Auch unter Berücksichtigung des mit der Abwicklung des Erbfalls verbundenen Aufwandes sollte sich die Annahme der Erbschaft schon lohnen.

Oft ist man sich als Erbe nicht sicher, ob man den Nachlass in dieser kurzen Frist auch wirklich vollständig erfasst hat oder man stellt bereits zu Beginn der Nachforschungen fest, dass der Nachlass unübersichtlich ist. Für diesen Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten, die eigene Haftung aus Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken, ohne gleich die Erbschaft ausschlagen zu müssen.

So kann jederzeit, ohne besondere Voraussetzungen, bei Gericht die Nachlassverwaltung beantragt werden. Dann ist vom Gericht ein Nachlassverwalter einzusetzen, der die Erbschaft abwickelt.

Jedoch ist diese Tätigkeit des Nachlassverwalters zu vergüten und schmälert damit den letztlich verbleibenden Wert der Erbschaft teilweise beträchtlich.

Ist nach den vom Erben angestellten Ermittlungen davon auszugehen, dass der Nachlass überschuldet ist, kann stattdessen auch ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. In diesem Fall wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der nach Sichtung der Zusammensetzung des Nachlasses die Forderungen der Gläubiger bedient.

Allerdings kann das Gericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ablehnen, wenn sich abzeichnet, dass aus der Erbmasse schon die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können.

Dann bleibt den Erben als letztes Mittel noch die sogenannte Dürftigkeitseinrede gegen die Forderungen der Gläubiger. Hierbei müssen die Erben aber den Nachweis erbringen, dass die Forderungen nicht aus dem Nachlassvermögen bedient werden können. An diesem Punkt ist aber besondere Sorgfalt geboten, anderenfalls droht eine Inanspruchnahme aus dem eigenen Vermögen.

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