Welche Versandzeiten-Formulierung muss ich im Online-Shop wählen, um Abmahnungen zu vermeiden?

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Warum bin ich verpflichtet, eine Lieferfrist anzugeben?

Grundsätzlich ist wegen Art. 246 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB jeder Unternehmer verpflichtet, einen Termin anzugeben, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Sie trifft dabei als Unternehmer nicht die Pflicht, einen konkreten Termin im Sinne eines Datums anzugeben, sondern lediglich einen Zeitraum. Die Angabe muss für den Verbraucher bereits vor dem virtuellen Vertragsschluss erkennbar sein, damit dieser kalkulieren kann, wann die Ware ihn zuhause erreicht. Werden mehrere Artikel in einem Bestellvorgang bestellt, muss für jeden Artikel angegeben werden, welche Lieferzeit auf ihn zutrifft.

Wie genau muss ich die Lieferzeit angeben?

In aller Regel wird die Versanddauer als AGB zu qualifizieren sein, auch wenn dies vielleicht vom verkaufenden Unternehmer nicht so intendiert war. Dann müssen Sie als Unternehmer insbesondere § 308 Nr. 1 BGB beachten, wonach eine Klausel unwirksam ist, durch die sich der Verwendet eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält.

Häufig werden dabei Formulierungen wie „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ vor einem – mehr oder weniger kurzem – Zeitraum angegeben.

Dabei wurden die Formulierungen „voraussichtlich“ und „in der Regel“ vom OLG Bremen als unwirksam eingestuft. Begründet wird dies damit, dass der Kunde nicht einschätzen kann, unter welchen Voraussetzungen die Fälligkeit nun tatsächlich eintritt. Die Formulierungen indizieren, dass es Ausnahmen geben kann, welche aber nicht genannt werden.

Welche Formulierung ist erlaubt?

Die Formulierung „ca.“ wird laut OLG Bremen jedoch im Sinne von „ungefähr“ verstanden. Diese Formulierung indiziert nicht, dass es Ausnahmen von der angegebenen Lieferzeit geben kann, sondern nur, dass es minimale Schwankungen geben darf.

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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