Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt – Fachanwalt für Arbeitsrecht klärt auf

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Es kommt nicht selten vor, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den geschuldeten Lohn oder andere finanzielle Ansprüche wie z. B. Zulagen, Überstundenvergütung, Reisekosten, Spesen, Zuschüsse nur teilweise oder gar nicht zahlt. Oft werden auch jahrelang gezahlte Prämien wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld grundlos gestrichen.

Die Arbeitnehmer sind hingegen auf die pünktliche Lohnzahlung angewiesen, um Verbindlichkeiten wie z. B. die Miete oder Kredite zahlen zu können.

Zunächst sollte der Angestellte nach Ablauf des Fälligkeitsdatums das Gespräch suchen und den Arbeitgeber um Erfüllung der Ansprüche bitten. Manchmal ist die fehlende Überweisung auf ein Versäumnis in der Lohnbuchhaltung zurückzuführen. Sollte eine Nachzahlung nicht binnen weniger Tage erfolgen, wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich und zeitnah geltend zu machen und diese konkret zu beziffern.

Bitten Sie den Arbeitgeber lediglich um eine korrekte Abrechnung oder Zahlung kann dies zu unbestimmt sein und trotzdem zu einem Verfall Ihrer Ansprüche führen, sofern Verfallfristen im Arbeitsvertrag aufgenommen wurden.

Verfallfristen 

Lassen Sie sich bei der Geltendmachung nicht zu viel Zeit. 

In vielen Arbeitsverträgen sind sogenannte Ausschluss- oder Verfallklauseln geregelt. Diese Klauseln regeln, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber binnen 3 Monaten schriftlich geltend machen muss. Tut er dies nicht, verfallen seine Ansprüche. Tarifvertraglich können sogar 1-monatige Fristen vereinbart sein, sofern diese z. B. allgemeinverbindlich sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011 – 8 AZR 187/10). Eine erfolgreiche Durchsetzung vor Gericht wird dann unmöglich. Die Arbeitsgerichte sind verpflichtet, diese Ausschlussfristen von Amts wegen zu überprüfen. Folglich kann man nicht darauf zählen, dass der Arbeitgeber diese Fristen vergessen hat oder sich darauf nicht berufen wird.

Daher sollte der Arbeitnehmer nicht zögern. Hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Ansprüche (z. B. überzahlter Lohn oder Schadensersatz aus einer Vorsatztat), muss er ebenfalls die Verfallfristen beachten. Arbeitnehmer sollten daher ebenfalls prüfen, ob der Arbeitgeber etwaige Ansprüche fristgerecht geltend gemacht hat.

Weist der Arbeitgeber auf eine schwierige finanzielle Situation hin oder argumentiert gar mit einer Schlechtleistung des Arbeitnehmers, um die Zahlung zu verzögern, sollten Sie sich nicht scheuen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.

Ein Prozess vor einem Arbeitsgericht ist oft schnell und zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Einen Gütetermin erhält man in der Regel nach 2 bis 3 Wochen, um eine Lösung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen.

Der Arbeitgeber ist zahlungsunfähig

Sollte der Arbeitgeber eine Insolvenz beantragen und die Löhne nicht mehr zahlen, kann der Arbeitnehmer die letzten 3 Monatslöhne über das sogenannte Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die drei Monate vor dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse.

Sollte das Arbeitsverhältnis vor diesem Tag sein Ende gefunden haben, werden die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses ersetzt, soweit für diesen Zeitraum noch offene Lohnforderungen bestehen. Dies muss der Arbeitnehmer jedoch schriftlich bei der BA für Arbeit beantragen.

Sobald der Beschluss über Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens beim Insolvenzgericht ergeht, haben die Arbeitnehmer noch zwei Monate Zeit, einen Antrag zu stellen.

Nach Ablauf der 2 Monate kommt die Ausschlussfrist zur Anwendung.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht bei Balduin & Partner aus Mülheim an der Ruhr gerne zur Verfügung. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten erfolgreich. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung. 

Foto(s): Balduin & Partner Rechtsanwälte

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