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Wer Ad-hoc-Mitteilung unterlässt, haftet

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bundesgerichtshof fällte ein Grundsatzurteil. Durch unterlassene Ad-Hoc-Mitteilungen geschädigte Anleger haben demnach ein Wahlrecht bei der Wiedergutmachung des Schadens. Infolge der Subprime-Krise auf dem US-Hypothekenmarkt erlitt die IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) massive Verluste. Ende Juli 2007 konnte sie nur durch ein schnell anberaumtes Krisentreffen mittels staatlicher Hilfen vor der Pleite gerettet werden. Einen Tag zuvor hatten mehrere Banken gegenüber der IKB die notwendige Refinanzierung eingestellt. Nur zehn Tage davor hatte diese das Risiko in einer Pressemitteilung aber noch mit einem einstelligen Millionenbetrag bewertet. Tatsächlich lag es im Milliardenbereich. Die IKB-Aktien stürzten ab. Der verantwortliche Vorstandsvorsitzende wurde aufgrunddessen 2009 wegen vorsätzlicher Marktmanipulation mittlerweile rechtskräftig verurteilt.

Verbot der Markmanipulation schützt nicht einzelne Anleger

Die Klägerin, deren IKB-Aktien infolge dieser Ereignisse quasi wertlos wurden, verlangte Schadensersatz von der Bank. Nachdem sie in der Vorinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf noch unterlegen war, bescherte ihr die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) den Erfolg. Die BGH-Richter urteilten, dass der Klägerin zwar kein Schadensersatz aufgrund der durch § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verbotenen Marktmanipulation zustehe. Diese Regelung schütze nicht einzelne Anleger. Sie solle durch das Verbot unrichtiger, irreführender oder rechtswidrig verschwiegener bewertungsrelevanter Angaben nur allgemein die Funktion des Wertpapiermarkts sichern.

Wahl zwischen Kaufpreiserstattung und Kursdifferenz

Allerdings habe das Vorgehen der beklagten IKB im Jahr 2007 einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch aus § 37b WpHG zur Folge. Dieser verpflichtet jeden Emittenten inländisch gehandelter Finanzinstrumente - beispielsweise Aktien - nicht Insiderinformationen ohne schuldhaftes Zögern ad hoc mitzuteilen. Wer nach derart unterlassenen Ad-hoc-Mitteilungen Finanzinstrumente erwirbt und sie nach Bekanntwerden noch innehat, kann für solchermaßen eingetretene Schäden Ersatz verlangen. Das Gleiche gilt für Dritte, die bevor die Insiderinformation entsteht, Finanzinstrumente erwerben und nach unterlassener Mitteilung verkaufen. Hinsichtlich dieser Bestimmung fällten die Karlsruher Richter eine Grundsatzentscheidung. Durch unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen Geschädigte haben nämlich ein Wahlrecht. Sie können entweder die Finanzinstrumente zurückgeben und deren Kaufpreis zurückverlangen oder die Differenz zwischen dem Aktienkurs bei Erwerb und dem angenommenen Kurs bei ordentlich erfolgter Sofortmitteilung fordern.

(BGH, Urteil v. 13.12.2011, Az.: XI ZR 51/10)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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