Wer ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, ist weiterhin unterhaltsberechtigt
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OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2015 –II– 1 WF 296/14 –
Kinder sind nach Erreichen des Schulabschlusses verpflichtet, zügig eine Ausbildungsstelle aufzunehmen. Sie behalten aber ihren Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, auch wenn sie sich nach Erreichen des Schulabschlusses nicht unmittelbar um eine Ausbildungsstelle bewerben, sondern zunächst unverzüglich im Anschluss an den Schulabschluss ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.
Denn ein freiwilliges soziales Jahr ist als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen, der geeignet ist, die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen zu verbessern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu erhöhen.
Dies gilt auch dann, wenn zu Beginn des freiwilligen sozialen Jahres noch nicht feststeht, ob das Kind später tatsächlich im sozialen Bereich eine Ausbildung machen und arbeiten möchte. Denn das freiwillige soziale Jahr stellt eine wichtige Orientierungsmöglichkeit dar, durch die der Absolvent berufliche Erfahrungen sammeln kann und Klarheit darüber bekommen kann, ob er sich für einen Pflegeberuf eignet.
Während des freiwilligen sozialen Jahres muss sich das Kind aber auf den anschließenden Berufsweg vorbereiten und durch entsprechende Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz ausbildungsfreie Zeiten nach Abschluss des freiwilligen sozialen Jahres vermeiden.
Tipp:
Um keine Unterhaltsansprüche zu verlieren, immer für einen lückenlosen Ausbildungsweg sorgen.
Für familienrechtlichen Beratungen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Winckler gern zur Verfügung!
Wipper Rechtsanwälte
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