Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Dr. Granzow, Munzel, Strohschein für Maibaum Trade UG
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Wegen gleich mehrerer vermeintlicher Wettbewerbsverletzungen wurde einer unserer Mandanten, ein Onlinehändler, kürzlich von der Anwaltskanzlei Dr. Granzow, Munzel, Strohschein im Auftrag der Maibaum Trade UG abgemahnt.
Die angeblichen Wettbewerbsverletzungen stellen sich laut Abmahnung wie folgt dar:
Fehlende Angabe eines Grundpreises
Nach der Preisangabenverordnung ist es erforderlich, beim Verkauf von abgepackten Produkten den Preis je Grundeinheit, also z. B. pro 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben. Dieser Grundpreis sei in einem Onlineangebot unseres Mandanten nicht auffindbar gewesen.
Fehlerhafte Markierung der Warensendung als „Gefahrgutsendung“
Durch einen Testkauf habe man erfahren, dass die Beschriftung der Warensendung unseres Mandanten an seine Kundschaft fehlerhaft sei. Ein entsprechender Hinweis auf eine Gefahrgutsendung sei trotz Erforderlichkeit nicht auf dem Paket gemacht worden.
Zu kleine Schriftart
Weiterhin sei auf den Produkten unseres Mandanten – vorliegend einer Gasflasche – ein Hinweis „nicht nachfüllen“ erforderlich gewesen. Hierfür müsse mindestens eine Schriftgröße mit 5 mm gewählt werden. Der Hinweis auf dem Produkt unseres Mandanten sei nur 3 mm groß und damit zu klein.
Zu-wenig-Lieferung
Weiter wird in der Abmahnung bemängelt, dass in der betreffenden Gasflasche unseres Mandanten eine geringere Menge tatsächlich enthalten sei als angegeben.
Fehlerhafte Datenschutzbelehrung
Ein weiterer Wettbewerbsverstoß finde sich in der Datenschutzbelehrung, in der Angaben nicht nachvollziehbar und falsch gewesen sein sollen.
Ansprüche
Wegen all dieser vermeintlichen Verstöße, die zugleich auch abmahnfähige Verstöße nach dem Wettbewerbsrecht seien, wird unsere Mandantschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Schadensersatz für die entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Diese belaufen sich auf 1.531,90 €.
Vorsicht: Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, in der eine pauschale Vertragsstrafe vereinbart wird. Eine solche Unterlassungserklärung sollte nicht abgegeben werden. Stattdessen sollte ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz die Abmahnung vollumfänglich prüfen und bei tatsächlichem Vorliegen von Wettbewerbsverletzungen unter Umständen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Wie sollte bei Erhalt einer Abmahnung vorgegangen werden?
Eine Abmahnung sollte zunächst nicht ignoriert werden. Dadurch hätte der Abmahnende die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten, was mit weiteren Kosten verbunden wäre. Unser Rat an Abmahnempfänger lautet daher: Völlig unabhängig davon, ob der beanstandete Verstoß zutreffend ist, oder nicht sollte eine Abmahnung nicht selber beantwortet werden.
Nehmen Sie daher keinen Kontakt zum Abmahnanwalt auf und unterzeichnen Sie keine Dokumente, wie z. B. die vorformulierte Unterlassungserklärung. Durch die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts kann die Angelegenheit nach einer umfassenden Prüfung rechtssicher und kostengünstig beigelegt werden. Oftmals lassen sich geforderte Kosten zum Teil drastisch reduzieren.
Sofern Sie daher ebenfalls eine Abmahnung von Rechtsanwalt S. oder einem anderen Rechtsanwalt wegen des Vorwurfs der Wettbewerbsrechtsverletzung oder eines anderen Vorwurfes erhalten haben, zögern Sie bitte nicht, unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung in Anspruch zu nehmen.
Die in unserer Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und als solche auf das Wettbewerbsrecht höchst spezialisiert.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E- zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de
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