Wichtige Informationen für Internet-Provider und für Inhaber von Urheberrechten

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  • Providerhaftung bei Verletzung von Urheberrechten

- wann Internet-Provider bei einer Verletzung von Urheberrechten haften -

Im Zeitalter der Digitalisierung stellt sich oft die Frage, wer bei einer Verletzung des Urheberrechts im Internet haftet

Haftet nur der Rechtsverletzer selbst, der im Internet aber häufig anonym auftritt und daher für den Rechtsansprüche geltend machenden Urheber schwer erreichbar ist oder auch der Internet-Provider?

Die komplexe Rechtsmaterie am Schnittpunkt mehrerer Rechtsgebiete unterliegt einem stetigen Wandel:

Wer von einer Verletzung seines Urheberrechts betroffen ist, der sollte sich daher von einem erfahrenen Fachanwalt beraten lassen.

Gleiches gilt für Internet-Provider, die Ansprüche von Urhebern wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen abwehren wollen.

Ich bin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Ich betreue Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet im Urheberrecht, im Internetrecht und im IT-Recht.

Wer ist Provider?

Provider sind Dienstleistungsunternehmen, die Internet-Nutzern bestimmte Online-Serviceleistungen anbieten.


Wann haften Provider? Maßgeblich ist die konkrete Provider-Funktion.

Die §§ 7 bis 10 Telemediengesetz (TMG) enthalten Rechtsgrundsätze zur Haftung von Providern.

Das TMG nennt aber selbst keine konkreten Haftungsregeln, sondern verweist diesbezüglich auf die in anderen Gesetzen bereits enthaltenen Haftungsvorschriften.


Die Voraussetzungen für die Haftung eines Providers hängen von der im Einzelfall ausgeübten Provider-Funktion ab.


Content-Provider

Content-Provider bieten auf ihren Webseiten eigene Inhalte an.


§ 7 Absatz 1 Telemediengesetz besagt, dass „Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich“ sind.

Content-Provider haften also vollumfänglich, wenn sie mit ihren Webinhalten fremde Urheberrechte verletzen.


Host Provider

Ein Host Provider stellt eine Internet-Plattform zur Verfügung, auf die von Dritten Inhalte hochgeladen werden können. Beispiele sind soziale Netzwerke oder Video-Portale.

Für die Haftung von Host Providern gilt § 10 TMG: ein Provider ist nicht verantwortlich für fremde Informationen, die der Diensteanbieter für einen Nutzer speichert.

Voraussetzung für diese Haftungsfreistellung ist, dass

- der Provider keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung und Information hat und die Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist und

- der Provider unverzüglich nach Kenntniserlangung von einer rechtswidrigen Handlung oder Information tätig wird. Erforderlich ist dann eine Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr.


Access Provider

Access Provider sind technische Dienstleistungsunternehmen, die ihren Kunden einen Zugang zum Internet anbieten.

Gemäß § 8 TMG haften Access Provider nicht für „fremde Informationen, zu denen sie den Zugang vermitteln“, wenn

• sie die Übermittlung nicht veranlasst,

• den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

• auch die übermittelten Informationen nicht ausgewählt haben.


Usenet Provider

Usenet Provider betreiben Online-Diskussionsforen.

Die Rechtsprechung behandelt Usenet Provider im Sinne von § 9 TMG wie sogenannte Cache Provider, die Zwischenspeicherungen zur beschleunigten Übermittlung von Informationen anbieten.


Bei einer solchen automatischen, zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung haftet der Provider grundsätzlich nicht. Der Diensteanbieter muss allerdings unverzüglich handeln, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Informationen am Ausgangsort entfernt oder gesperrt wurden.


Wichtiger Hinweis:

Dieser Rechtstipp ersetzt nicht eine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.




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