Widerrufsbelehrung im Fernabsatz – wenn Platz oder Zeit beschränkt sind | Das sollten Sie beachten

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Haben Sie sich auch schon gefragt, ob Sie ggf. auf die Widerrufsbelehrung Ihrer Flyer verzichten können? Wir raten Ihnen, vorsichtig zu sein, da fehlende Widerrufsbelehrungen mit Abmahnungen sanktioniert werden.

Angaben zum Widerruf auf Kommunikationsmitteln mit begrenztem Platz

Bereits das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15) sowie das LG Wuppertal (Urt. v. 21.07.2015, Az. 11 O 40/15) verpflichteten die Unternehmer, die Widerrufsbelehrung auch bei Kommunikationsmitteln, die einen begrenzten Platz zur Verfügung haben oder nur für eine begrenzte Zeit genutzt werden können, darzulegen. 

Printmedien fallen nicht unter die Ausnahmevorschrift von Art. 246a § 3 EGBGB, da der Unternehmer das Medium eigenständig gestalten kann und somit in der Hand hat, wie viele Informationen durch das Medium bereitgestellt werden. Medien mit einem begrenzten Platz oder einer begrenzten Zeit sind bspw. SMS oder TV-Werbung. Würde man die Printwerbung ebenfalls unter Art. 246a § 3 EGBG subsumieren, könnten sich die Unternehmer der Aufklärungspflichten vollständig entziehen. Dies ist jedoch nicht gewollt.

Der EuGH (Urt. v. 23.01.2019, Az. C-430/17) erkennt die Entscheidung an und stellt fest, dass die Gerichte prüfen müssen, wann ein Medium einen begrenzten Platz oder eine begrenzte Zeit vorweist.

Da der Käufer vor Abgabe seiner Willenserklärung vollumfänglich aufgeklärt werden muss, müssen die Informationen zum Widerruf auch auf Werbemitteln gedruckt werden, die nur einen begrenzten Raum dafür bieten.

Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen

Das Muster-Widerrufsformular muss allerdings nicht bereits bei Darlegung der Informationen zum Widerrufsrecht zur Verfügung gestellt werden. D. h. das Musterformular muss nicht auf einen Flyer gedruckt werden – hier reicht ein Verweis oder Link, unter dem das Formular abzurufen ist (EuGH Urt. v. 23.01.2019, Az. C-430/17).

Unser Rat

Hinterlegen Sie stets die Informationen zum Widerrufsrecht, da sonst Abmahnungen drohen können. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Medium unter die Ausnahmeregelung fällt, überprüfen wir die konkrete Situation gerne für Sie.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, da Sie die Informationen nicht angegeben haben, nehmen wir gerne eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung Ihrer Abmahnung vor. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung erst nach Rücksprache mit uns, da zumeist eine Modifizierung der regelmäßig zu weit gefassten Unterlassungserklärung notwendig ist.

Wir beraten Sie gerne!

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.


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