Widerrufsjoker führt immer noch zu Verunsicherungen bei den Kreditinstituten

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Nach Ansicht vieler Experten ist eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, die zwischen 2010 und 2016 benutzt worden sind, fehlerhaft. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Kreditinstitute teilweise einiges an Zeit benötigt haben, um die seit Juni 2010 bestehenden gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Widerrufsbelehrung umzusetzen. Seit dem 21.06.2016 wurde das „ewige“ Widerrufsrecht für Verbraucherkreditverträge, die zwischen 2002 und dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, jedoch durch eine Gesetzesänderung abgeschafft. Diese wurde, wohl auf das Drängen der Bankenlobby hin, Anfang des Jahres von der großen Koalition abgesegnet. Die Banken erhoffen sich durch die Gesetzesänderung vor allem mehr Rechtssicherheit. Das liegt daran, dass nach altem Recht Verbraucherkreditverträge, die eine falsche Widerrufsbelehrung enthalten, „ewig“ widerrufbar sind. Das heißt, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, noch viele Jahre nach Abschluss ihres Kreditvertrags den Widerruf auszuüben. Die im Normalfall geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt in diesem Fall nie an zu laufen. Von der Gesetzesänderung ausgenommen sind jedoch jene Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis März 2016 geschlossen wurden. Verträge, die innerhalb dieses Zeitraums geschlossen worden sind und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, sind demnach noch „ewig“ widerrufbar und unterfallen nicht der neuerdings geltenden absoluten Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen.

Worin liegen die Vorteile eines Widerrufs?

Die Vorteile des Widerrufs ergeben sich aus einer Kombination zweier Komponenten, durch welche der Verbraucher Beträge im fünfstelligen Bereich sparen könnte. Zum einen ist im Fall eines Widerrufs die sog. Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Verbrauchers nicht zu zahlen. Die Banken sind grundsätzlich nur im Fall einer vorzeitigen Kündigung dazu berechtigt, die Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. Diese stellt aus Sicht der betroffenen Bank einen „Schadensersatz“ dar, und soll zum Ausgleich der durch die Kündigung ausgefallenen Leistungen führen. Die Beträge sind meistens so hoch, dass sich eine Umschuldung für den kündigenden Verbraucher in vielen Fällen nicht lohnt. Zweitens befinden sich die Zinsen momentan auf einem historisch niedrigen Niveau. Durch den Widerruf des alten Kreditvertrags und den Abschluss eines neuen – zu heutigen Zinskonditionen – kann es für den Verbraucher zu massiven Einsparungen kommen.

Deutlichkeitsgebot wird seitens der Banken häufig ignoriert

Bei dem Deutlichkeitsgebot handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die von den Kreditinstituten bei Abschluss eines Darlehens einzuhalten ist. Verstoßen die Kreditinstitute gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, so sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Nach diesem, sich aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. ergebenden Gebot sind die Kreditinstitute von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Verbraucher eindeutig, unmissverständlich und präzise über ihr Widerrufsrecht zu belehren. In der Vergangenheit hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Kreditinstitute die Verbraucher unter anderem nicht eindeutig über den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist belehrt haben. Zudem wurden die Verbraucher oft nicht präzise und eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Pflichten der Kreditinstitute belehrt, weswegen es dem Verbraucher nicht möglich war, seine Liquidität im Fall eines Widerrufs hinreichend zu planen. Überdies wurden die Kreditnehmer durch unnötige Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung von den Kreditinstituten unnötig verwirrt.

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