Wie gehe ich mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung richtig um?
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Der Mandant hat eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten. Er möchte mich beauftragen dafür zu sorgen, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte ersatzlos entfernt wird. Dies kann zwar richtig sein, muss es aber nicht.
Oft rate ich meinen Mandanten gar nichts, jedenfalls was nach außen in Erscheinung tritt, gegen die Abmahnung zu unternehmen. In diesen Fällen rate ich dazu sich zeitnah detailliert aufzuschreiben, wie sich der Vorfall, der zur Abmahnung geführt hat, aus Sicht des Arbeitnehmers zugetragen hat. Diese Aufzeichnung soll der Arbeitnehmer aber keinesfalls seinem Arbeitgeber zu kommen lassen. Es reicht, wenn er die Aufzeichnungen für sich gut verwahrt und zum richtigen Zeitpunkt parat hat.
Warum ist dies sinnvoll?
Grundsätzlich ist der Sinn und Zweck einer Abmahnung dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten aufzuzeigen und ihn zu veranlassen, in Zukunft das entsprechende Fehlverhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer erneut gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, wird dem Arbeitnehmer in der Abmahnung der Ausspruch der Kündigung in Aussicht gestellt.
Die Abmahnung kann demzufolge auch Vorbereitungshandlung für eine Kündigung sein. Grundsätzlich können verhaltensbedingte Kündigungen nur ausgesprochen werden, wenn zuvor einschlägig abgemahnt wurde. D. h., dass mindestens eine wirksame rechtsgültige Abmahnung vorliegen muss. Ist die Abmahnung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam, so hat dies zur Folge, dass auch die darauf bauende Kündigung unwirksam wird. Wenn ich meinem Mandanten nun rate gegen eine sachlich falsche Abmahnung vorzugehen, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit seine Abmahnung zu berichtigen und eine korrekte Abmahnung auszusprechen. Ich erweise also damit meinem Mandanten einen Bärendienst.
Wenn der Arbeitnehmer nun verhaltensbedingt gekündigt wird und der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage anstrengt, hat er somit in dem gerichtlichen Verfahren bessere Chancen den Prozess zu gewinnen oder eine vernünftige Abfindung zu erzielen.
In wenigen Fällen rate ich meinem Mandanten allerdings gegen eine Abmahnung außergerichtlich und gerichtlich vorzugehen und deren Entfernung aus der Personalakte zu verlangen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn aus Sicht des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis sowieso zerrüttet ist und der Arbeitnehmer damit das Signal setzen möchte, das Arbeitsverhältnis gerne beenden zu wollen.
Die richtige Vorgehensweise sollte auf jeden Fall anwaltlich geprüft werden. Im Regelfall übernehmen die Rechtschutzversicherungen die Kosten für eine Beratung.
Jörg Wohlfeil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen
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