Wie melde ich mich richtig krank? Bieten Sie Ihrem Arbeitgeber keinen Anlass zur Abmahnung oder Kündigung!

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Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, dürfen aber infolge einer Erkrankung der Arbeit fernbleiben. Was sich zunächst einfach anhört, ist dennoch Gegenstand zahlreicher arbeitsrechtlicher Mandate. Sie wollen als Arbeitnehmer die Ihnen obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten beachten? Dann müssen Sie viele Fallstricke umgehen, die eine Abmahnung und auch eine Kündigung des Arbeitgebers nach sich ziehen können.

Warum sollte ich nicht vorzeitig über eine mögliche Krankmeldung spekulieren?

Sie sind noch nicht erkrankt und fühlen sich auch noch nicht krank? Dann sollten Sie es unbedingt vermeiden, über eine mögliche spätere Krankmeldung zu spekulieren, selbst wenn Sie später tatsächlich erkranken sollten. Bereits ein unvorsichtiges „…dann bin ich krank!“ kann von Ihrem Arbeitgeber nämlich als Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit missverstanden werden.  Das kann eine (fristlose) Kündigung zur Folge haben.

Ihr Arbeitgeber darf infolge einer solchen Äußerung nämlich nicht nur von fehlendem Arbeitswillen ausgehen („krankfeiern“). Er darf darüber hinaus annehmen, dass Sie dazu bereit sind, Ihr Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Umso problematischer wird dies, wenn Sie sich Ihrem Arbeitgeber gerade über die Gewährung von Urlaub streiten und sich daraufhin unbedacht äußern. Dann darf Ihr Arbeitgeber sogar davon ausgehen, dass Sie eine Krankheit und das daraus resultierende Recht auf Entgeltfortzahlung als „Druckmittel“ einsetzen, um ihn zu einem von Ihnen gewünschten Verhalten zu veranlassen. Ihre Ankündigung der späteren Erkrankung wird also von Ihrem Arbeitgeber so verstanden werden, dass Sie im Sinne einer (versuchten Nötigung) mit einer Krankschreibung drohen, um das erwünschte Arbeitgeberverhalten zu beeinflussen.

Wie genau melde ich mich krank?

Sie sind tatsächlich erkrankt und infolge Ihrer Erkrankung auch nicht zur Arbeitsleistung fähig? Dann achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihr Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber auch in der richtigen Art und Weise mitteilen. Auch hier können kleine Fehler Ihr Arbeitsverhältnis unnötig gefährden.

Wann muss die Krankmeldung erfolgen?

Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, damit dieser sich auf Ihr Fehlen möglichst frühzeitig einstellen kann und Arbeitsaufgaben neu verteilen kann.  Ohne schuldhaftes Zögern erfolgt die Anzeige, wenn die Mitteilung erfolgt, sobald Sie die Symptome verspüren, die eine Arbeitsaufnahme verhindern.

Wenn ich krank bin, darf ich aber doch wenigstens ausschlafen, oder zuerst zum Arzt gehen, bevor ich mich dann beim Arbeitgeber melde? Nein, sie dürfen am ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit weder länger schlafen noch einen Arztbesuch abwarten, bevor Sie sich krankmelden. Sie müssen sich vielmehr rechtzeitig vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn krankmelden und Ihre Angaben hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit dann nach einem Arztbesuch ergänzen.

Selbst im Falle der Erkrankung während eines arbeitsfreien Tags oder im Urlaub empfiehlt es sich, mit der Krankmeldung nicht abzuwarten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Sie bereits absehen können, dass Sie die Arbeit am nächsten Arbeitstag nicht wieder aufnehmen können.

Wer darf die Krankmeldung wie abgeben und an wen?

Sie müssen die Krankmeldung zwar grundsätzlich nur mündlich oder telefonisch abgeben. Aus Nachweisgründen empfiehlt es sich aber, diese per E-Mail oder schriftlich abzugeben. Dies muss nicht einmal persönlich geschehen. Ihre Krankmeldung darf auch über Familienangehörige oder Dritte erfolgen.

Achten Sie aber immer darauf, dass die Meldung der richtigen Person gegenüber abgeben wird und dieser auch rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zugeht. Empfangsmitarbeiter und selbst Betriebsratsmitglieder sind hierfür nicht unbedingt geeignet, denn diese übermitteln Ihre Krankmeldung lediglich als Boten. Ob sie dann rechtzeitig zugeht, haben Sie nicht in der Hand. Geben Sie die Krankmeldung daher lieber direkt ab. Die für die Entgegennahme zuständige Person kann Ihr Arbeitgeber festlegen. Wenn Sie Zweifel daran haben, wer das ist, dann ist die Personalabteilung der richtige Adressat.

Inhalt Ihrer Krankmeldung muss neben Ihrer Person die Tatsache Ihrer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sein. Mitzuteilen ist auch, wenn ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit zu vertreten hat, sie z.B. einen fremdverschuldeten Unfall hatten.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Erkrankung überzeugen wollen, indem Sie Ihn auch über die nähere Umstände Ihrer Erkrankung informieren. Sie sind hierzu aber nicht verpflichtet. Die Art Ihrer Erkrankung als Ursache Ihrer Arbeitsunfähigkeit müssen Sie nur dann kundzutun, wenn diese ein unverzügliches Eingreifen des Arbeitgebers erfordert, etwa zum Schutz der Mitarbeitenden vor einer Ansteckung.

Wann muss ich dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes („AU“ oder „gelber Zettel“) hat einen hohen Beweiswert für die tatsächlich vorliegende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber nur bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit also länger als drei Tage, dann müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vorlegen. Ist der vierte Tag kein Arbeitstag, dann muss Sie am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden.

Vergewissern Sie sich aber unbedingt, dass Ihr Arbeitgeber von Ihnen nicht verlangt hat, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher, z.B. am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Sie wurden hierauf mündlich oder telefonisch nicht angesprochen? Die Regelung kann auch im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder anderweitig schriftlich erfolgt sein. Selbst ein Vorlageverlangen durch Aushang am schwarzen Brett wäre zulässig. Es bedarf auch keiner Begründung.

Die zeitliche Wirksamkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist durch die Angabe der Dauer der Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Dauert Ihre Erkrankung also länger, dann müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Folgebescheinigung mit neuer voraussichtlicher Dauer der Erkrankung unverzüglich vorlegen.  

Sie sind schon vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeitsfähig und wollen zur Arbeit erscheinen? Dies ist arbeitsrechtlich kein Problem. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beinhaltet nur eine Prognose darüber, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Eine Gesundschreibung ist nicht erforderlich.

Darf mir der Arbeitgeber den Arzt vorschreiben, der meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt? Gibt es inhaltliche Vorgaben?

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen den Arzt nicht vorschreiben. Die für Ihren Arbeitgeber bestimmte schriftliche Bescheinigung kann vielmehr von einem approbierten Arztes Ihrer freien Wahl ausgestellt werden. Es muss sich nicht einmal um einen Arzt mit Kassenzulassung handeln. Die Bescheinigung eines Heilpraktikers oder Psychologen genügt jedoch nicht.

Auch was den Inhalt anbelangt, gibt es Vorgaben. Die Bescheinigung muss ihren Namen beinhalten und die Angabe enthalten, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Weiterhin muss der Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten sein. 

Seien Sie übrigens vorsichtig, wenn Ihr Arzt es gut mit Ihnen meint und die Arbeitsunfähigkeit mehr als zwei Tage rückwirkend attestieren will. Dies kann vor Gericht Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung auslösen.

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann Ihr Arbeitsverhältnis belasten und arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, bis hin zu einer Abmahnung und Kündigung!

Foto(s): fotografie-bauer.de

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