Wie viel Schmerzensgeld steht Ihnen zu, wenn der Chef Sie durch einen Detektiv observieren lässt?

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Eine Mitarbeiterin wurde durch Ihren Arbeitgeber wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überwacht. Dieser erstellte einen Bericht sowie heimliche Videoaufnahmen und Bilder. Die Mitarbeiterin sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verklagte die Firma auf Schmerzensgeld.

Seit Mai 2011 war die Mitarbeiterin als Sekretärin der Geschäftsleitung in der Firma tätig. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Krankschreibung begann mit einer Bronchialerkrankung. Im Anschluss legte sie nacheinander 6 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. 4 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Facharzt für Allgemeinmedizin dann ab dem 31. Januar 2 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einer Fachärztin für Orthopädie.

Der Geschäftsführer der Firma beauftragte einen Detektiv mit der Observierung der Arbeitnehmerin, da er den lediglich telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall bezweifelte. Die Observation erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an insgesamt 4 Tagen. Der Detektiv beobachtete unter anderem das Haus der Angestellten, des Weiteren die Angestellte mit ihrem Mann zusammen mit dem Hund vor dem Haus und den Besuch der Angestellten in einem Waschsalon. Dazu wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der Observationsbericht, den der Detektiv dem Arbeitgeber übergab, enthält 11 Bilder, 9 davon aus Videosequenzen.

Die Angestellte hält die Beauftragung des Detektives sowie die Observation einschließlich der Erstellung der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. 10.500 €. Sie begründet die Höhe der Forderung damit, dass sie psychische Beeinträchtigung erlitten habe, die ärztlicher Behandlung bedürfen.

Lediglich i. H. v. 1.000 € gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Die anschließende Revision beider Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes war die Observation durch den Detektiv einschließlich der Anfertigung der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung der Arbeitnehmerin gehabt:

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war weder dadurch erschüttert:

  • dass diese von unterschiedlichen Ärzten stammen
  • durch eine Änderung im Krankheitsbild
  • oder weil der Bandscheibenvorfall zunächst lediglich hausärztlich behandelt worden sei.

 (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015 – Az.: 8 AZR 1007/13)


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