Zahlungsforderung in Spanien und Absicherung in der Corona-Krise

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Zahlungsforderung , Zahlungsgarantie und Zwangsvollstreckung in Spanien in der Corona-Krise

Unternehmen sollten ihre Zahlungsforderungen in Spanien absichern. In Zeiten der Corona-Krise haben viele Unternehmen in Spanien einen Liquiditätsengpass.

Es ist bei dauerhaften Geschäftsverhältnissen meist nicht angebracht, sofort einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu erwirken, und eine Zwangsvollstreckung zu beantragen.

Dies ist nur zu empfehlen, wenn das Unternehmen definitiv den Geschäftsbetrieb eingestellt hat oder eine Insolvenz droht. Dann sollte versucht werden, schnellstmöglich die Zwangsvollstreckung zu beantragen, um zu vermeiden, in der Insolvenz nur noch eine Quote und geringen Teil der Forderung zu erlangen.

Für die Zwangsvollstreckung in Spanien benötigen wir als Kanzlei zur Vollstreckung in Spanien ein Urteil mit Rechtskraftvermerk

  • Bescheinigung nach Art.53 EGVO 1215/2012 (europäische Vollstreckungsverordnung)
  • gerichtliche Anwaltsvollmacht, deren Entwurf wir Ihnen zukommen lassen

Angabe des Schuldnerwohnsitzes und Angabe von vollstreckbaren Gütern, vorzugswürdige Bankkonten, die im Rahmen der schnellen Kontopfändung, zur Befriedigung in der Zwangsvollstreckung führen.

Alternative zur Zwangsvollstreckung: Schuldanerkenntnis (reconocimiento de deuda)

Ist keine Eile geboten und das Unternehmen wird in Zukunft wieder die gewerbliche Aktivität in Spanien aufnehmen, dann ist das Verlangen nach einem notariellen Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu empfehlen.

Nach Art.1255, 1277 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) ist der Gläubiger soweit geschützt, dass er seine Forderung nicht bei einem erstinstanzlichen Gericht zu beweisen hat, sondern sofort die Zwangsvollstreckung einleiten kann, wenn der Schuldner nicht bezahlt. 

Man kann noch eine Stufe weitergehen, und das Schuldanerkenntnis mit einer Hypothek als dingliche Garantie sichern lassen, aber dies ist zur bei höheren Beträgen erforderlich und wenn unter Umständen, noch mit einer Forderungserhöhung durch weitere Warenlieferung zu rechnen ist. Die Hypothek gibt auch in einer Insolvenz privilegierte Rechte.

Sollten Maschinen oder andere Produktionseinheiten geliefert werden, dann ist in jedem Falle ein Eigentumsvorbehalt zu empfehlen, was zumindest dazu führt, dass ein eigentumsrechtliches Aussonderungsrecht besteht, und die Maschine wieder zurückgefordert werden kann, selbst bei Insolvenz.

Nutzen Sie unseren Rechtsanwaltservice in deutscher Sprache in ganz Spanien, insbesondere Madrid, Mallorca, Barcelona, Valencia, Teneriffa, Gran Canaria, sodass Ihre Forderungen in Spanien abgesichert werden.



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