Zu spät zur Arbeit – Abmahnung trotz Schnee und Eis?

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Wenn die Temperaturen in den Keller gehen steigt die Gefahr für glatte und schneebedeckte Straßen. Damit sind auch viele (arbeits-)rechtliche Probleme verbunden.

Morgens zu spät in die Arbeit, weil das Auto vereist war

Kommt ein Arbeitnehmer morgens zu spät zur Arbeit, weil das Auto vereist war oder die Straßen verschneit, hat er das grundsätzlich selbst zu vertreten. Das heißt, für die Zeit, die er nicht arbeitet, verliert er seinen Vergütungsanspruch. Denn das sog. „Wegerisiko“ fällt in das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers. Das heißt er ist selbst dafür verantwortlich, dass er morgens pünktlich zur Arbeit erscheint.

Den Gegensatz zum allgemeinen Lebensrisiko stellt das sog. Betriebsrisiko dar. Dieses trägt der Arbeitgeber. Kann beispielsweise ein Taxifahrer wegen extremer Witterung nicht fahren, verwirklicht sich das Betriebsrisiko und der Fahrer behält seinen Vergütungsanspruch. Ähnliches gilt für eine Dienstreise, die sich wegen des Wetters verzögert. Auch in diesem Falle ist der Arbeitnehmer zu vergüten.

Morgens zu spät – dann eben abends länger?

Der Arbeitgeber kann einem zu spät gekommenen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zur Nacharbeit am selben Tag verpflichten. Dies ist nur unter der Berücksichtigung der persönlichen Belange des Mitarbeiters und natürlich unter Beachtung für Arbeitsschutzbestimmungen sowie Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates möglich. So kann von einer in Teilzeit arbeitenden Mutter, die Mittag Ihre Kinder von der Schule holen muss, nicht erwartet werden, dass Sie in dieser Zeit die Verspätung nacharbeitet. In Betrieben, in denen Arbeitszeitkonten geführt werden, wirkt sich die Verspätung natürlich negativ auf den Stundensaldo aus.

Abmahnung wegen Verspätung?

Eine Abmahnung dient dazu, den Vertragspartner zu ordnungsgemäßem Verhalten anzuhalten und vor rechtlichen Konsequenzen zu warnen. Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, ist das ein vertragswidriges Verhalten, welches zunächst eine Abmahnung rechtfertigt. Denn der Arbeitnehmer soll dazu angehalten werden, in Zukunft seinen Arbeitsweg besser zu planen und dadurch den Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen.

Eine Abmahnung hat in so einem Fall aber rechtlich nur Bestand, wenn der Arbeitnehmer durch sorgfältige Planung (z. B. früheres Aufstehen oder Losfahren) den Pflichtverstoß hätte verhindern können. Die Abmahnung eines zuverlässigen Mitarbeiters, der wegen eines unerwarteten Glatteises fünf Minuten zu spät zur Arbeit erscheint, ist unverhältnismäßig. Benutzt ein Mitarbeiter hingegen einen lange angekündigten Wintereinbruch als Ausrede, kann eine Abmahnung angebracht sein.

Vorausschauende Planung erspart Ärger

Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Daher sollte man gerade in den Wintermonaten den Wetterbericht und gegebenenfalls die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel im Auge behalten. Kommt man dennoch zu spät, kann ein offensiver Umgang mit der Situation ratsam sein. Es ist oft besser, auf den Arbeitgeber zuzugehen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen (Nacharbeit, Überstundenabbau, Urlaub, usw.), als die Sache zu ignorieren und plötzlich mit einer Abmahnung konfrontiert zu werden. Erhält man dennoch eine Abmahnung wegen zu spät Kommens, kann ein Rechtsanwalt bei der Prüfung der Wirksamkeit der Abmahnung helfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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