Zur Verwendung von Rabatt-Coupons eines Mitbewerbers

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Kurz und bündig:

  • Es handelt sich nicht um unlauteren Wettbewerb, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.
  • Das gilt sowohl für derartige Ankündigungen, in denen einzelne Unternehmen namentlich genannt werden als auch für solche, in denen lediglich eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt.

 (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2016 – I ZR 137/15)

Die beklagte Drogeriekette Müller betreibt bundesweit Filialen. Sie warb damit, Kunden Rabatt zu gewähren, wenn diese 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern in der eigenen Filiale einlösen. Dagegen klagte die Zentrale zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs mit der Begründung, die Werbemaßnahme ziele explizit auf die Behinderung der Mitbewerber ab und sei insoweit wettbewerbswidrig. Ferner sei die Maßnahme irreführend, da sie den Kunden suggeriere, die Unternehmen würden Rabatt-Coupons der Konkurrenz grundsätzlich gegenseitig anerkennen.

Beklagt wurde ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit von Mitbewerbern voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Zur Präzisierung dieses offenen Tatbestands hat die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen entwickelt. Keine dieser Fallgruppen sei im vorliegenden Fall jedoch einschlägig.

Auch eine Irreführung des Verbrauchers iSd. § 5 UWG sei vorliegend nicht gegeben, da der Verbraucher aufgrund des Textes der Werbemaßnahme nicht zu der Annahme gelangen könne, ganze Branchen hätten sich werblich zusammengetan. Eine solche Annahme gehe an der Lebenserfahrung vorbei.

Die Möglichkeit des Verbrauchers wirtschaftliche Vorteile durch Einlösen von Gutscheinen bei von dem Austeller verschiedenem Unternehmen zu erlangen, verstößt nicht gegen das Lauterkeitsrecht. Insbesondere bei Annahme einer irreführenden (Werbe-) Maßnahme durch ein Unternehmen ist auf die Sichtweise eines verständigen Verbrauchers abzustellen.

RA Marc E. Evers/Wiss.Mit. Julius Pieper


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