ErbStG 1974 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- Abschnitt 1
Steuerpflicht - § 1 ErbStG 1974 - Steuerpflichtige Vorgänge
- § 2 ErbStG 1974 - Persönliche Steuerpflicht
- § 2a ErbStG 1974 - Rechtsfähige Personengesellschaft
- § 3 ErbStG 1974 - Erwerb von Todes wegen
- § 4 ErbStG 1974 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 5 ErbStG 1974 - Zugewinngemeinschaft
- § 6 ErbStG 1974 - Vor- und Nacherbschaft
- § 7 ErbStG 1974 - Schenkungen unter Lebenden
- § 8 ErbStG 1974 - Zweckzuwendungen
- § 9 ErbStG 1974 - Entstehung der Steuer
- Abschnitt 2
Wertermittlung - § 10 ErbStG 1974 - Steuerpflichtiger Erwerb
- § 11 ErbStG 1974 - Bewertungsstichtag
- § 12 ErbStG 1974 - Bewertung
- § 13 ErbStG 1974 - Steuerbefreiungen
- § 13a ErbStG 1974 - Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13b ErbStG 1974 - Begünstigtes Vermögen
- § 13c ErbStG 1974 - Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
- § 13d ErbStG 1974 - Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
- Abschnitt 3
Berechnung der Steuer - § 14 ErbStG 1974 - Berücksichtigung früherer Erwerbe
- § 15 ErbStG 1974 - Steuerklassen
- § 16 ErbStG 1974 - Freibeträge
- § 17 ErbStG 1974 - Besonderer Versorgungsfreibetrag
- § 18 ErbStG 1974 - Mitgliederbeiträge
- § 19 ErbStG 1974 - Steuersätze
- § 19a ErbStG 1974 - Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- Abschnitt 4
Steuerfestsetzung und Erhebung - § 20 ErbStG 1974 - Steuerschuldner
- § 21 ErbStG 1974 - Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 22 ErbStG 1974 - Kleinbetragsgrenze
- § 23 ErbStG 1974 - Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- § 24 ErbStG 1974 - Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
- § 25 ErbStG 1974 - (weggefallen)
- § 26 ErbStG 1974 - Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
- § 27 ErbStG 1974 - Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- § 28 ErbStG 1974 - Stundung
- § 28a ErbStG 1974 - Verschonungsbedarfsprüfung
- § 29 ErbStG 1974 - Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
- § 30 ErbStG 1974 - Anzeige des Erwerbs
- § 31 ErbStG 1974 - Steuererklärung
- § 32 ErbStG 1974 - Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
- § 33 ErbStG 1974 - Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
- § 34 ErbStG 1974 - Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
- § 35 ErbStG 1974 - Örtliche Zuständigkeit
- Abschnitt 5
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum ErbStG 1974
-
Was ist das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthält die gesetzlichen Bestimmungen zur Steuerpflicht bei der Schenkung unter Lebenden und zu jedem Erwerb aus Anlass eines Todes einer natürlichen Person. -
Wie ist das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz aufgebaut?
Das ErbStG umfasst die Paragrafen 1 bis 37a, die sich auf fünf Abschnitte verteilen. -
Welche Freibeträge und weitere Steuerbefreiungen gibt es?
Steuerpflichtig ist nur der Betrag, um den der Beschenkte bzw. Erbe sich bereichert und der nicht laut der Bestimmungen der §§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17, 18 ErbStG steuerfrei ist.
Über das ErbStG 1974
Was ist das ErbStG?Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (kurz: ErbStG) regelt sowohl die Steuerpflicht bei der Schenkung unter Lebenden als auch jeden Erwerb aus Anlass eines Todes einer natürlichen Person (Erwerb von Todes wegen). Unterschieden wird zwischen natürlichen Personen, also Menschen, und juristischen Personen wie Vereinen oder Unternehmen.
Neben Erbschaften zählen zum Erwerb von Todes wegen Vermächtnisse und geltend gemachte Mindestbeteiligungen am Erbe, auch Pflichtteilsansprüche genannt. Außerdem spielt das ErbStG ebenso für Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen eine Rolle, da für diese alle 30 Jahre eine Ersatzerbschaftsteuer erhoben wird.
Besteuert wird bei der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer nicht der Nachlass an sich, sondern die daraus erzielte Bereicherung bei dem Beschenkten oder Erben. Das ErbStG legt fest, welches Verfahren der Besteuerung angewandt wird. Mit welchem Wert z. B. eine geerbte Sache steuerlich bewertet wird, ist dagegen im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt.
Wie ist das Gesetz aufgebaut?
Das ErbStG unterteilt sich in fünf Abschnitte:
- Teil eins (§§ 1 bis 9) legt die Steuerpflicht fest. Hier findet man u. a. alle Vorgänge, die der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer unterliegen.
- Abschnitt zwei (§§ 10 bis 13d) beinhaltet die Regelungen zur Wertermittlung aller Teile des geschenkten oder geerbten Vermögens, die von der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer betroffen sind (steuerpflichtige Vermögensgegenstände). Der Bewertungsparagraf (§ 12 ErbStG) stellt dabei die Schnittstelle zum BewG dar.
- Abschnitt drei (§§ 14 bis 19a) befasst sich mit den für die Bestimmung der Steuerschuld erforderlichen Steuerklassen, Steuersätzen und Freibeträgen.
- Teil vier des Gesetzes (§§ 20 bis 35) umfasst sämtliche Einzelvorschriften, wie genau die Steuer festgesetzt und erhoben wird.
- Der letzte Abschnitt (§§ 36 bis 37a) beinhaltet die Ermächtigungs- und Schlussvorschriften. Dabei geht es u. a. darum, in welchen Fällen das Gesetz angewandt wird.
Die Höhe der zu entrichtenden Steuer ist vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe bzw. Schenker und Beschenktem. Die entsprechende Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen wird vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz klar geregelt.
Die genaue Höhe des Steuersatzes richtet sich laut § 19 ErbStG danach, welche Steuerklasse der Bedachte hat und wie hoch der steuerpflichtige Erwerb – also der steuerpflichtige Teil des Erbes oder Schenkung – nach § 10 ErbStG ist. Die Steuersätze bewegen sich zwischen 7 und 50 Prozent. § 15 ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen:
Steuerklasse I:
- der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner,
- die Kinder bzw. Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der Kinder bzw. Stiefkinder,
- bei Erwerb von Todes wegen: die Eltern bzw. Voreltern.
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht unter die Steuerklasse I Nr. 4 fallen,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, also Nichten und Neffen,
- die Stiefeltern
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
- sämtliche übrigen Erwerber sowie die Zweckzuwendungen nach § 8
ErbStG
Keine Rolle spielt hingegen, ob der Beschenkte bzw. Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbt, oder weil ein entsprechendes Testament bzw. Erbvertrag vorlag.
Welche Freibeträge und Steuerbefreiungen gibt es?
Steuerpflicht besteht nur für den Betrag, um den der Erbe bzw. Beschenkte sich bereichert und der nicht gemäß der §§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17, 18 ErbStG steuerfrei ist. Die Höhe des Erbes oder der Schenkung entspricht deshalb nie dem Betrag, auf den Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen ist.
Generell stehen bei jedem steuerpflichtigen Erbe und jeder steuerpflichtigen Schenkung dem Erben bzw. Beschenkten Freibeträge zu. Deren Höhe ist wiederum vom Verwandtschaftsgrad anhängig und schwankt zwischen 20.000 Euro für Nichtverwandte und 500.000 Euro für Ehegatten und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker ist, desto höhereFreibeträge gelten also und desto weniger Steuern sind zu zahlen.
Hinzu kommen Steuerbefreiungen, die neben den Freibeträgen existieren. So sind z. B. Zuwendungen an gemeinnützige Vereine oder Spenden an politische Parteien steuerbefreit. Zudem müssen u. a. Ehegatten bei der Schenkung des selbstgenutzten Einfamilienhauses keine Schenkungssteuer bezahlen und Betriebsvermögen können unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer verschont werden.