HHG - Häftlingshilfegesetz
- § 1 HHG - Personenkreis
- § 2 HHG - Ausschließungsgründe
- § 3 HHG - Erweiterung des Personenkreises
- § 4 HHG - Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung
- § 5 HHG - Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
- § 6 HHG - Zusammentreffen von Ansprüchen
- § 7 HHG - Antragsfristen
- § 8 HHG - (weggefallen)
- § 9 HHG
- § 9a HHG - Eingliederungshilfen
- § 9b HHG - Zusätzliche Eingliederungshilfen
- § 9c HHG - Weitere Eingliederungshilfen
- § 10 HHG - Zuständigkeit und Verfahren
- § 11 HHG
- § 12 HHG - Härteausgleich
- § 13 HHG - Kostenregelung
- § 14 HHG
- § 15 HHG - Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
- § 16 HHG - Finanzierung
- § 17 HHG - Personenkreis
- § 18 HHG - Unterstützungen
- § 19 HHG - Stiftungsorgane
- § 20 HHG - Stiftungsrat
- § 21 HHG - Stiftungsvorstand
- § 22 HHG - Entscheidung über Anträge
- § 23 HHG - Widerspruchsausschuß
- § 24 HHG - Aufsicht
- § 25 HHG - Aufhebung der Stiftung
- § 25a HHG - Übergangsvorschrift
- § 25b HHG - Sonstige Vorschriften
- § 26 HHG - (weggefallen)
- § 27 HHG
- Anhang EV HHG - Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. II Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 920)
Die wichtigsten Fragen zum HHG
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Was regelt das HHG?
Das Häftlingshilfegesetz - kurz HHG - regelt den Anspruch auf finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach der Besetzung ihrer Heimat oder nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entweder in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des sogennanten Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden und dadurch gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Schaden erlitten. -
Was bedeutet Gewahrsam?
Gewahrsam bedeutet das Festgehaltenwerden auf engem Raum unter ständiger Beobachtung oder das zwangsweise Verbringen in einen anderen Staat. -
Für wen gilt das HHG nicht?
Das HHG gilt nicht für Personen, die in den genannten Gebieten das dort herrschende politische System begünstigt haben, während des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen haben oder nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch deutsche Gerichte wegen Straftaten zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren verurteilt wurden. -
Was gilt für die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge?
Die Stiftung gewährt dem bereits genannten Personenkreis finanzielle Unterstützung – aber keine Entschädigung –, wenn eine soziale Notlage vorliegt.
Über das HHG
Was regelt das HHG?Das Häftlingshilfegesetz – kurz HHG – regelt den Anspruch auf finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach der Besetzung ihrer Heimat oder nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entweder
- in der sowjetischen Besatzungszone oder
- im sowjetischen Sektor Berlins oder
- in den Staaten des sogenannten Ostblocks
§ 4 HHG legt fest, dass finanzielle Leistungen bezogen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Auch Angehörige und Hinterbliebene erhalten Versorgungsleistungen, wenn der Betroffene an den Folgen der Haft gestorben ist (§ 5 HHG).
Das HHG trat 1955 in Kraft und besteht aus insgesamt 27 Paragrafen.
Für wen gilt das HHG nicht?
In § 2 wird der Personenkreis genannt, für den das Häftlingshilfegesetz nicht gilt. Dazu zählen unter anderem diejenigen, die
- in den genannten Gebieten das dort herrschende politische System begünstigt haben.
- während des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen haben.
- nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch deutsche Gerichte wegen Straftaten zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren verurteilt wurden.
Das HHG beinhaltet darüber hinaus einige Regelungen hinsichtlich der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge.
- Die Stiftung gewährt dem bereits genannten Personenkreis finanzielle Unterstützung – aber keine Entschädigung –, wenn eine soziale Notlage vorliegt (§ 18 HHG).
- Der Antrag auf Unterstützungsleistungen konnte bis zum 30.06.2016 gestellt werden (§ 18 HHG).
- Finanziert wird die Stiftung durch Mittel aus dem Stammkapital, dem jährlichen finanziellen Gewinn sowie aus Zuwendungen Dritter (§ 16 HHG).
- Die Stiftungsorgane sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand (§ 19 Abs. 1 HHG).
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig (§ 19 Abs. 2 HHG).
- Die Entscheidung über Anträge liegt bei einem Ausschuss, der aus dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern besteht. Einer der Beisitzer muss ehemaliger politischer Häftling sein (§ 22 HHG).
- Sie untersteht der rechtlichen Aufsicht des Bundesinnenministeriums (§ 24 HHG).