Für den Seelotsenanwärter wird durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft eine Gesamtbewertung erstellt, deren Grundlage die Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 und das Ausbildungsbuch sind.
Für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind zwölf Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 mit mindestens der Note „ausreichend“ vorzulegen, ansonsten ist die Gesamtbewertung „mangelhaft“.
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Personalien Name, Vorname des Seelotsenanwärters Zeitraum der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . Name, Vorname des Ausbilders der Lotsenbrüderschaft Name, Vorname des Ältermannes der Lotsenbrüderschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Ausbildungsbuch, lückenlos geführt: | ja | nein | |||||||
3. Anzahl Einzelbewertungsnachweise: | mindestens ausreichend | mangelhaft | |||||||
4. Gesamtbewertung: | mindestens ausreichend | mangelhaft |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
Ort, Datum | Ausbilder | Ältermann | ||
Zur Kenntnis genommen: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seelotsenanwärter | |||