Abgasskandal – BGH hat Weichen für Schadenersatzansprüche neu gestellt
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Der BGH hat die Weichen für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal neu gestellt: Urteile wurden in den Verhandlungen am 8. Mai 2023 noch nicht verkündet, aber es wurde deutlich, dass von Abgasmanipulationen geschädigte Autofahrer Anspruch auf Schadenersatz haben (Az.: VIa ZR 335/21VIa ZR 533/21 / VIa ZR 1031) In diesem Fall können geschädigte Autokäufer einen Anwalt aus wiesbaden konsultieren. Noch nicht entschieden ist die Frage, wie genau der Schadenersatzanspruch aussieht. Eine Variante ist, dass die geschädigten Autokäufer Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags haben. Die zweite Möglichkeit ist, dass sie Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz haben. Beim kleinen Schadenersatz können sie das Fahrzeug behalten und bekommen den Minderwert, den das Auto durch die unzulässige Abschalteinrichtung erhalten hat, ersetzt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2023 bereits entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller auch nur fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat (Az. C-100/21). „Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss den Autobauern somit nicht mehr nachgewiesen werden. Der BGH hat nun angedeutet, dass er dieser Rechtsprechung folgen wird. Die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal wären dadurch erheblich gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
EuGH sorgte für Wende in der Rechtsprechung – Anwalt Wiesbaden erklärt
Denn bisher sah der BGH Schadenersatzansprüche nur, wenn der Autobauer bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Vorsatz gehandelt und die Schädigung des Kunden in Kauf genommen hat. Dieser Nachweis war häufig schwierig zu erbringen. Der EuGH hat mit seinem Urteil für eine Wende gesorgt, der sich auch der BGH nicht verschließen kann. Hat sich ein Autohersteller schon bei einer fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schadenersatzpflichtig gemacht, wird die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Dieselskandal nun deutlich erleichtert werden.
„Das gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche bei dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung. Hier hatte der BGH bislang Schadenersatzansprüche abgelehnt, weil es ihm am Vorsatz der Autohersteller fehlte. Dieser Vorsatz wird nun voraussichtlich nicht mehr nachgewiesen werden müssen, was einen weitreichenden Einfluss auf zahlreiche Schadenersatzklagen im Dieselskandal haben wird“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Schadenersatz beim Thermofenster
Konkret hat der BGH zu Schadenersatzansprüchen bei einem VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 (Az.: VIa ZR 335/21), bei einem Mercedes C 220 d (Az.: VIa ZR 103/22) und einem Audi SQ5 3.0 TDI (Az.: VIa ZR 533/21) zu entscheiden.
Den VW Passat mit dem Dieselmotor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 hatte der Kläger 2017 als Gebrauchtfahrzeug erworben. Der EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den VW-Dieselskandal
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch mit einem Anwalt aus Wiesbaden in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.
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