Abmahnung durch Sasse & Partner Rechtsanwälte in Bezug auf „The Walking Dead - Staffel 5 Folge 2“
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Die Rechtsanwälte Sasse & Partner aus Hamburg mahnen Urheberrechtsverletzungen an der TV-Folge „The Walking Dead – Staffel 5 Folge 2“ für die „WVG Medien GmbH“ ab (die unter der gleichen Anschrift anzutreffen ist wie die sie vertretenden Rechtsanwälte) und bieten in dem mir vorliegenden Fall an, die Angelegenheit durch den Abschluss einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie Zahlung von € 800,00 beizulegen. Zuvor wird eine „Gesamtforderung ... in Höhe von EUR 1.467,60“ behauptet, wonach die Rechtsanwaltsgebühren allein € 845,00 betragen sollen. Umso erstaunlicher, dass sich die Abmahner dann mit „nur“ € 800,00 zufrieden geben würden. Abgemahnte sollten sich bei einer Filesharing-Abmahnung umgehend anwaltlich beraten lassen, um „Waffengleichheit“ zu schaffen.
In der mir vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten – wie oft bei Filesharing-Abmahnungen – eine kurze Frist von 14 Tagen zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt. Im konkreten Fall sind zwei Unterlassungsverpflichtungserklärungen zur Auswahl beigefügt. Abgemahnte sollten nie ohne eigenen anwaltlichen Rat solche vorformulierten Unterlassungsverpflichtungsverträge unterschreiben, was nicht oft genug betont werden kann. Lassen Sie also als Betroffene(r) die gesetzte Frist nicht ungenutzt verstreichen, sondern wenden sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
In dem mir vorliegenden Fall wird behauptet, dass die WVG Medien GmbH das „Verbreitungsrecht“ an den Folgen von „The Walking Dead“ Staffel 5 unter anderem für das Gebiet Deutschland für den Bereich „Videorechte“ exklusiv sowie das „Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung“, http://www.gesetze-im-internet.d e/urhg/__19a.html, für den Bereich „Onlinerechte“ nicht exklusiv erworben habe.
Schon dieser Vortrag der Abmahner bietet je nach konkretem Einzelfall ggf. Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung.
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html, d.h. dieses Recht kann durch klassisches Filesharing nicht verletzt werden, da i.d.R keine körperlichen Vervielfältigungsstücke in Rede stehen.
Zur Abmahnung gehört zudem, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt. Bei der Verletzung urheberrechtlicher Vermögensrechte ist zunächst nur der Urheber allein aktivlegitimiert.
Wenn der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer ist, also keine ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat wie dies in dem mir vorliegenden Sachverhalt der Fall ist, kann er grundsätzlich nicht aus eigenem Recht klagen, sondern weiterhin nur der Urheber oder Lizenzgeber, wenn und soweit dieser Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist. Es kommt aber auf den konkreten Fall an. Lassen Sie also Ihren Fall anwaltlich prüfen und entscheiden Sie dann mit Ihrem Rechtsanwalt wie Sie weiter vorgehen möchten.
Erst kürzlich hat z.B. das Landgericht Frankfurt in einem anderen urheberrechtlichen Zusammenhang geurteilt:
„Mangels Aktivlegitimation der Beklagten stand ihr der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Urheberrechts nicht zu. (...) Da der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet war, gilt dies auch für die mit der Abmahnung geltend gemachten Annexansprüche auf Erteilung von Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Ersatz der Abmahnkosten“.
Es ist oft, wenn auch nicht immer, sinnvoll, zumindest eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abzugeben, die zudem keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer ausreichenden Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob überhaupt, und wenn ja wieviel, Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoß begangen haben sollte oder als sog. Störer haftet.
Ob der Abgemahnte überhaupt als Täter oder hilfsweise als „Störer“ haftet, wenn er nicht selbst Täter der (behaupteten) Urheberrechtsverletzung ist, ist oft sehr fraglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z.B. am 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Weiterhin genügen nach richtiger Ansicht des BGH Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Ob und wie Sie haften kommt also auf den vielzitierten Einzelfall an. „Patentlösungen“ aus dem Internet, die auf alle Fälle „passen“ gibt es nicht.
In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat vorschnell eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.
Für die Beratung im konkreten Fall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.
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