Ärztliche Haftung bei Verletzung des Nervus peroneus?
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Der Überlegung liegt erneut eine Entscheidung über die Durchtrennung – oder wie hier, teilweise Durchtrennung – des Nervus peroneus zugrunde (BGH, Beschluss vom 08.11.2016, Aktenzeichen VI ZR 512/15).
Bei der Klägerin ist es im Rahmen einer Krampfaderoperation zu einer Schädigung des Nervus peroneus gekommen, was unter anderem zu einer Fußheberschwäche geführt hat. Die Begutachtung hat ergeben, dass eine (behandlungsfehlerhafte) vollständige Durchtrennung des Nervs ausgeschlossen werden konnte und eine bloße Druckschädigung des Nervs nicht fehlerhaft sei. Mit dem Vortrag der Klägerin, dass eine teilweise Durchtrennung des Nervs vorliege, haben sich das Landgericht und das Kammergericht in den Urteilsbegründungen aber fehlerhaft nicht befasst und damit das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.
Anmerkung
Die Verletzung des Nervus peroneus oder des Nervus ischiadicus ist ein häufiger Grund gerichtlicher Streitigkeiten und immer wieder Anlass für rechtliche Überlegungen. Im Rahmen zahlreicher Operationen ist die Verletzung von Nerven möglich, indem entweder der Arzt den Nerv auf direktem Wege durchtrennt, oder eine (fehlerhafte) Lagerung des Patienten zur Schädigung von Nerven führt.
Bei einer fehlerhaften Lagerung erscheint eine Haftung logisch, da der Arzt es in der Hand hat, den Patienten so zu lagern, dass ein Schaden ausgeschlossen ist. Da Operationen oftmals Stunden dauern, kann eine fehlerhafte Lagerung schnell zu einem Dauerschaden des oder der Nerven führen. Typischerweise bekannt ist dies, wenn man nur einmal an die kurze Zeit in der z. B. das Bein oder der Arm einmal „einschlafen“ kann, denkt. Die Schädigung durch die fehlerhafte Lagerung tritt ähnlich ein. Der Fachmann spricht in diesem Zusammenhang von dem sog. „vollbeherrschbaren Risiko“.
Der Behandler muss sich vergewissern, dass durch die Lagerung des Patienten ein Schaden ausgeschlossen ist. Sei dies durch festsitzende Schrauben des Operationstisches oder eben auch durch die korrekte Anlage der Blutsperre oder durch die Lagerung des Patienten. Es gibt hierzu zahlreiche Möglichkeiten für den Arzt, der im Zweifel z. B. auch entsprechende Polsterungen unterlegen kann.
Falsch und insofern auch haftungsträchtig für den Anwalt kann es daher sein nur isoliert auf den „Behandlungsfehler“ der eventuell möglichen Durchtrennung der Nerven zu schauen. Immer ist eben auch eine Prüfung der Lagerung des Patienten angezeigt oder die Kontrolle der eingesetzten Geräte, sofern eine Nervenschädigung vorliegt.
Problematisch und ärgerlich ist dabei leider, dass gerichtliche Sachverständige oftmals eine genaue Ursache für die Schädigung des Nervs nicht mehr feststellen können. Umso wichtiger ist es, dass man sich fachkundige Hilfe zu Rate zieht.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Arzt in dieser, oder einer ähnlichen Konstellation einen Fehler begangen hat, so kontaktieren Sie uns und lassen sich kompetent beraten.
Wir vertreten Sie mit Sitz in Siegen (Südwestfalen) gern bundesweit.
Alexander Rüdiger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Lehrbeauftragter der Universität Siegen
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