Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht / Mai und Juni 2010
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In einer wichtigen Entscheidung zu Schönheitsreparaturen hat der BGH (Urteil vom 09.06.2010) geurteilt, dass alle Klauseln, in denen dem Mieter die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auferlegt wird , unwirksam sind, wenn dem Mieter nicht zugleich die Möglichkeit offen steht diese Arbeiten z. B. Anstreichen, Tapezieren etc. in Eigenleistung zu erbringen (Handwerkerklausel).
In einer weiteren Entscheidung vom 12.05.2010 zur Betriebskostenabrechnung wurde darauf verwiesen, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 S. 4 immer ausgeschlossen sind, wenn seit der Abrechnung des Vermieters 12 Monate vergangen sind, auch wenn der Mangel der Betriebskostenabrechnung bereits bei früheren Abrechnungen aufgetreten und gerügt worden war. Die unrichtige Abrechnung -hier die nicht vereinbarte Umlage der Grundsteuer -muss jährlich neu gerügt werden,sonst wird sie wirksam.
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